Verfolgen Beamte mit dem Dienstfahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten in einem Abstand von 50 m und stellen dabei fest, daß der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit um 50 km/h überschritt, so macht diese Geschwindigkeitsfeststellung vollen Beweis. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70km/h um 50 km/h stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar.