RS UVS Kärnten 1992/09/01 KUVS-829/3/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Rechtssatz

Verfolgen Beamte mit dem Dienstfahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten in einem Abstand von 50 m und stellen dabei fest, daß der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit um 50 km/h überschritt, so macht diese Geschwindigkeitsfeststellung vollen Beweis. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70km/h um 50 km/h stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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