RS UVS Vorarlberg 1992/09/08 3-50-05/92

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Rechtssatz

Für die Annahme eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens des Fremden - und zwar für den Zeitraum unmittelbar nach der Haftentlassung bis zur allfälligen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes - liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Diesbezüglich stützt sich der Verwaltungssenat insbesondere auf den Beschluß des Landesgerichtes über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüßung von fünf Monaten Strafhaft. In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, daß "besondere Gründe, die einen Rückfall befürchten lassen, auch nach dem Vorleben des Strafgefangenen nicht vorliegen." Daß trotz dieser Bewertung durch das Gericht Umstände vorliegen, die dennoch nach der Strafhaft die Anhaltung des Fremden in Schubhaft rechtfertigen, ist nicht hervorgekommen. Dazu kommt, daß der Fremde nunmehr erstmalig eine Strafhaft verbüßen mußte und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, daß der Vollzug dieser Freiheitsstrafe nicht doch - jedenfalls für jenen Zeitraum unmittelbar nach der Haftentlassung, die für den Verwaltungssenat maßgebend ist - erzieherisch gewirkt hätte. Der Verwaltungssenat kann somit insgesamt keine Gründe finden, die es notwendig machen, die nach (teil)verbüßter Freiheitsstrafe bestehende Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen durch den Fremden strenger zu beurteilen als das hiefür primär zuständige Gericht.

Schlagworte
Notwendigkeit der Schubhaft, Befürchung eines strafbaren Verhaltens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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