RS UVS Kärnten 1992/09/08 KUVS-920/1/92

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Rechtssatz

Ist in der Strafverfügung der ersten Instanz Tatzeit und Tatort ausreichend konkretisiert, so stellt die Strafverfügung eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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