TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/17 2000/16/0664

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

E3L E09302000;
E6J;
L34009 Abgabenordnung Wien;

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;
LAO Wr 1962 §185 Abs3 idF 2000/009;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0800 2000/16/0728 2000/16/0803 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/16/0078 E 17. Mai 2001 2001/16/0118 E 17. Mai 2001 2001/16/0117 E 17. Mai 2001 2000/16/0743 E 17. Mai 2001 2000/16/0742 E 17. Mai 2001 2001/16/0283 E 17. Mai 2001 2001/16/0162 E 17. Mai 2001 2000/16/0682 E 17. Mai 2001 2001/16/0103 E 17. Mai 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1) der A KG, 2) der P GmbH & Co KEG, 3) der H KEG und 4) der J KG, alle in W, alle vertreten durch Dorda Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien I, Dr. Karl Lueger Ring 12, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission Wien 1) vom 6. September 2000, Zl. MD-VfR-L 18/97 und L 28/2000, 2) vom 6. September 2000, Zl. MD-VfR-P 64/97, 3) vom 17. Oktober 2000, Zl. MD-VfR-H 87/2000 und 4) vom 17. Oktober 2000, Zl. MD-VfR-M 36/97, alle betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Stadt Wien jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern jeweils Getränkesteuer eingeschränkt auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer gemäß § 185 Abs. 1 WAO verletzt erachten. Sie bekämpfen ausgehend davon, dass die Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig sei, die ihrer Ansicht nach erfolgte Anwendung des § 185 Abs. 3 WAO idF der Novelle BGBl. Nr. 9/2000.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie unter Hinweis darauf, dass die Getränkesteuervorschreibung auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke beschränkt worden sei, die Auffassung vertritt, die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage einer Überwälzung der Getränkesteuer (betreffend alkoholische Getränke) auf Konsumenten gehe hier ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Mit Rücksicht darauf, dass nach Spruchpunkt 2. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rs C-437/97 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Feber 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer nicht entgegensteht und weil mit den angefochtenen Bescheiden die Getränkesteuervorschreibung auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke beschränkt wurde, wurden die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in den von ihnen bezeichneten einfachgesetzlichen subjektiven Rechten, die sie in ihren Beschwerdepunkten als verletzt geltend machten, nicht verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG einen angefochtenen Bescheid unter anderem nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen (vgl. dazu insbesondere die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65, referierte ständige hg. Judikatur, wonach mit dem Beschwerdepunkt der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides gebunden ist).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 2001

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160664.X00

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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