RS UVS Wien 1992/09/10 03/15/1027/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1992
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Rechtssatz

Deponiert der Zulassungsbesitzer die Autoschlüssel während seines Urlaubes in seiner Firma und haben mehrere Personen Zutritt zur Garage und dem darin abgestellten Kfz, so kommt er seiner Pflicht, als Zulassungsbesitzer jederzeit den Lenker seines Kfz bekanntgeben zu können, nicht in ausreichendem Maße nach, wenn die einzige Vorkehrung gegen unbefugte Inbetriebnahme eine Weisung an seine Angestellten ist. Er wäre zusätzlich verpflichtet gewesen, die Einhaltung dieser Weisung durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

Schlagworte
Lenkerauskunft; Inbetriebnahme unbefugte; Vorkehrungen; Sorgfaltspflicht; Fahrlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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