RS UVS Wien 1992/09/15 02/32/62/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Rechtssatz

Durch das nicht unmittelbar gegenüber der Beschwerdeführerin gesetzte Handeln wurde ihr gegenüber weder physischer Zwang ausgeübt noch angedroht.

Schlagworte
Schule; Schulunterricht; Internat; Gebühren; Ausschluß; Konvention zum Recht des Kindes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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