RS UVS Vorarlberg 1992/09/16 3-50-07/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Rechtssatz

§14e Fremdenpolizeigesetz verlangt zunächst, daß der Fremde bei Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten wird. Von der Begehung einer solchen konnten die Gendarmeriebeamten unmittelbar bei ihrer Kontrolle ausgehen, da sie feststellten, daß der Fremde - ein türkischer Staatsangehöriger - über keinen Sichtvermerk verfügte und sich somit gemäß §14b Abs1 Z4 Fremdenpolizeigesetz nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Auch war die Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde unerläßlich, da die Ermittlung des Aufenthaltes des Fremden nicht ohne Schwierigkeiten möglich war: Die Gendarmeriebeamten erhielten von der Stiefmutter nur ausweichende Antworten. Sie gab sogar zu verstehen, daß er nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohne und daher abgemeldet werden solle. Die Gendarmeriebeamten konnten in der Folge dessen Aufenthalt nur zufällig in Erfahrung bringen. Dazu kommt, daß sich der Fremde zum Zeitpunkt seiner Festnahme schon über ein Jahr illegal im Bundesgebiet aufhielt. Von den Gendarmeriebeamten konnte daher vertretbarerweise angenommen werden, daß sich der Fremde ohne die Festnahme den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen würde. Umgekehrt haben sich für die Gendarmeriebeamten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Fremde die Absicht gehabt hätte, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (vgl. letzter Halbsatz des §14e Fremdenpolizeigesetz).

Schlagworte
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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