RS UVS Niederösterreich 1992/09/18 Senat-WB-91-040

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Rechtssatz

Von einem "Nicht-Dulden" muß immer dann gesprochen werden, wenn der Wasserberechtigte trotz Aufforderung ein Hindernis, ohne das eine beabsichtigte Maßnahme ohne weiteres vorgenommen werden könnte, nicht beseitigt.

Die Duldungspflicht wird durch das Versperrthalten eines Schrankens (auch wenn dieser aufgrund einer bescheidmäßigen Auflage errichtet wurde) trotz Aufforderung zum Öffnen verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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