Wird durch eine Verordnung eine gebührenpflichtige Kurzparkzone angeordnet, so bezieht sich diese nicht nur auf Straßen oder Straßenstellen sondern kann sich auch auf ganze Gebiete erstrecken. Für das Bestehen einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist die Existenz einer blauen Bodenmarkierung nicht Vorraussetzung.