RS UVS Wien 1992/09/25 02/13/2042/92

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Rechtssatz

Wer eine freiwillige Willenshandlung (hier: Anmeldung bzw Aufrechterhaltung der Anmeldung eines KFZ und der dadurch ausgelösten Übernahme der Pflichten der Zulassungsbesitzerin) im Bewußtsein vornimmt bzw aufrechterhält, die damit verbundenen Pflichten aus Krankheitsgründen nicht einhalten zu können, bezweckt zwar nicht unmittelbar den tatbildmäßigen Erfolg, weiß aber, daß der mit Strafe bedrohte Erfolg (hier: Nichterfüllung der Auskunftspflichten der Zulassungsbesitzerin gemäß §103 Abs2 KFG 1967) sicher mit seiner Handlung verbunden ist und handelt daher mit dolus principalis.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Rechtsirrtum, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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