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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des J und der A N in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Oktober 2000, Zl. 31 3606/83- III/1 U/00-Au, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Hauptzollamt S stellte mit Schreiben vom 12. November 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) einen Antrag auf Feststellung im Sinne des § 10 Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG).
In diesem Schreiben heißt es, das Amt der Salzburger Landesregierung habe dem Hauptzollamt mitgeteilt, dass auf der Wiese Grundstück Nr. 537 der KG T, welches im Eigentum der Beschwerdeführer stehe, Gleisbaumaterial eingebracht werde. Bei einem am 4. September 1998 von Gendarmeriebeamten durchgeführten Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass bereits ca. 3.000 bis 3.500 m3 gebrauchter Bahnschotter, vermengt mit Bodenaushub, auf der Wiesenfläche abgelagert worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, dass er auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit den Österreichischen Bundesbahnen bzw. der Firma B. seine Zustimmung zu einer Geländeverfüllung bzw. -anpassung mit diesem seines Wissens nach vom Bahnhof S bzw. von der Streckenverbreiterung S - W herstammenden Material, welches laut einem Prüfbericht der Material-Untersuchsanstalt der ÖBB zum Teil mit Pestiziden kontaminiert sei, gegeben habe, um eine leichtere maschinelle Bewirtschaftung dieser von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche zu erzielen. Das Hauptzollamt vertrete die Ansicht, dass es sich bei dem zur Auffüllung verwendeten Material (gebrauchter Gleisschotter vermengt mit Bodenaushub) um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG handle, da den im § 1 Abs. 2 AWG normierten Zielen und Grundsätzen der Abfallvermeidung und -verwertung zuwider das Material zur Geländeverfüllung bzw. -anpassung verwendet werde und somit die Entledigungsabsicht unzweifelhaft gegeben sei. Bei dem am 4. September 1998 durchgeführten Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass das Material zum Teil aus bis zu 90 % gebrochenem Bahnschotter bestehe. Da die Beschwerdeführer die Auffassung verträten, dass es sich bei diesem gebrochenen Bahnschotter/Bodenaushub um inertes Aushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG handle, welches nicht dem ALSAG unterliege, werde die BH ersucht, bescheidmäßig im Sinne des § 2 ALSAG folgende Feststellungen zu treffen:
1.
Handelt es sich bei diesem zur Geländeverfüllung bzw. -anpassung verwendeten Material (gebrochener Gleisschotter vermengt mit Bodenaushub) um Abfall nach dem ALSAG bzw. Abfallwirtschaftsgesetz?
2.
Unterliegt das vorhin genannte Material der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG?
3.
Welche Abfallkategorie gemäß § 6 ALSAG liegt vor (Abs. 1 oder 5)?
4.
Liegen die Voraussetzungen zur Anwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vor?
5.
Wie viel m3 beitragspflichtiges Material liegen vor?
Die BH beauftragte einen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft mit der Erstellung eines Gutachtens.
Dieser teilte zunächst der BH mit Schreiben vom 15. Jänner 1999 mit, Aussagen zu den vom Hauptzollamt gestellten Fragen könnten erst dann gemacht werden, wenn das zur Auffüllung verwendete Material an Hand einer repräsentativen Probenmenge in physikalischer und chemischer Hinsicht untersucht worden sei. Es werde um Zustimmung für eine entsprechende Beauftragung dieser Untersuchungen an die bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt S (bvfs) ersucht.
Nach Vorliegen der entsprechenden Untersuchungen durch die bvfs erstattete der abfalltechnische Amtssachverständige am 9. August 1999 sein Gutachten.
Die Fragen des Hauptzollamtes beantwortete der Amtssachverständige wie folgt:
Zu Frage 1:
Bei dem auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 537 abgelagerten mineralischen Gleisbaumaterial handle es sich um eine Baurestmasse, die im Zuge der von den ÖBB betriebenen Bautätigkeit im Bahnhofsbereich S angefallen sei und im Wege der Entledigung in die Gemeinde K verbracht worden sei. Im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen stelle dieses Material nicht gefährlichen Abfall dar. Von der Beschaffenheit her bestehe dieses Gleisbaumaterial aus teilweise natürlich gewachsenem Boden, das mit mehr als 5 Volumensprozent Gleisschotter und sonstigen Reststoffen verunreinigt sei. Gemäß ÖNORM S 2100 vom 1. September 1997 sei dieses Material auf Grund des Gleisschotteranteils der Abfallart "Gleisschotter - ASNr. 31467" zuzuordnen. Dieser sei auf Grund der festgestellten relevanten Gehalte an insbesondere organischen Schadstoffen als belastet zu bezeichnen, wobei noch keine gefahrenrelevanten Eigenschaften laut Festsetzungsverordnung berührt würden. Die Abfalleigenschaft des Materials sei auch nach dem ALSAG gegeben; dieses falle nicht unter die Ausnahmebestimmungen gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. Zu Frage 2:
Der auf der gegenständlichen Teilfläche abgelagerte Gleisschotter unterliege dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG, da die Ablagerung keine zulässige Verwertung und somit keine Verfüllung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. darstelle. Darüber hinaus stehe die Ablagerung in keinem Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme und habe keine konkrete bautechnische Funktion zu erfüllen.
Zu Frage 3:
Der in der Antwort zu Frage 1 festgestellte belastete
"Gleisschotter- ASNr. 31467" unterliege der Abfallkategorie
Baurestmasse gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG.
Zu Frage 4:
Da der belastete Gleisschotter als Baurestmasse im Sinne der Deponieverordnung ohne jegliche Vorkehrungen zum Schutze von Grundwasser auf der gegenständlichen Grundstücksfläche aufgebracht worden sei, die über kein für eine Baurestmassendeponie erforderliches Deponiebasisdichtungssystem verfüge, lägen die Voraussetzungen zur Anwendung der Zuschläge vor, wofür § 6 Abs. 2 Z. 1 ALSAG zur Anwendung gelange.
Zu Frage 5:
Die Feststellung einer konkreten Materialmenge sei bei Fehlen entsprechender Entsorgungsnachweise auf Grund des nicht bekannten, ursprünglichen Geländes auf dem Grundstück Nr. 537 nicht möglich. Eine Mengenabschätzung, die auf Grund der beanspruchten Schüttfläche und der Geländehöhen rechnerisch vorgenommen worden sei, habe zu Werten geführt, die die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Niederschrift vom 21. Oktober 1998 von im Mittel ca. 3.500 m3 als plausibel erscheinen ließen.
Unter dem Datum des 14. Oktober 1999 erließ die BH einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"1. Auf Antrag der Republik Österreich, Zollverwaltung, Hauptzollamt S, vom 12.11.1998 wird gemäß §§ 2, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz i.d.g.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz i.d.g.F. nach dem Einholen des abfalltechnischen Gutachtens vom 9.9.1999 ausgesprochen:
1.1. Hinsichtlich des auf GN 537 (Tfl.) KG T ab Juli 1998 abgelagerten Materials wird wie folgt festgestellt:
1.1.1. dass das gesamte abgelagerte Material Abfall ist.
1.1.2. dass dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (gem. § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG).
1.1.3. dass dieser Abfall der Abfallkategorie "Baurestmasse" gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG zuzuordnen ist.
1.1.4. dass für diesen Abfall die Voraussetzungen zur Anwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 ALSAG vorliegen.
1.1.5. dass als beitragspflichtige Materialmenge die gesamte Aufschüttung (ca. 3.500 m3) anzusehen ist."
Die Beschwerdeführer beriefen.
Sie machten geltend, das Parteiengehör sei verletzt worden, weil ihnen das von der BH eingeholte Amtssachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Auffassung der BH, das Aushubmaterial sei Abfall im Sinne des ALSAG, sei unrichtig. Es seien keine repräsentativen Proben gezogen worden. Es lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG vor. Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob das Aushubmaterial den Kriterien für Baurestmassen der Deponieverordnung entspreche. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass nach § 3 ALSAG dem Altlastenbeitrag nur das Ablagern von Abfällen, nicht jedoch die Zwischenlagerung unterliege. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragszuschläge seien nicht erfüllt, weil die Geländeverfüllung keine Deponie darstelle.
Der Landeshauptmann von Salzburg (LH) holte ein Gutachten einer chemisch-technischen Amtssachverständigen u.a. zu folgenden Fragen ein:
1.
Sind die im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren vorgenommenen Probeschürfungen ausreichend, um das gegenständliche Material der Kategorie "alle übrigen Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG und nicht der Kategorie "Erdaushub" nach § 6 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. zuordnen zu können?
2.
Werden durch die Aufschüttungen die Voraussetzungen einer zulässigen Verwertung gemäß § 2 Abs. 3 AWG erfüllt?
In ihrem Gutachten kam die Amtssachverständige zu Frage 1 zusammenfassend zu dem Ergebnis, aus dem materialtechnischen sowie chemisch-analytischen Untersuchungen lasse sich feststellen, dass es sich bei dem Material, welches auf dem Grundstück Nr. 537 abgelagert sei, keineswegs um reinen Bodenaushub handle. Der teilweise sehr hohe Anteil an Fremdbeimengungen und der Anteil an Gleisschotterbeimengungen lägen über 5 Volumensprozent und zeigten, dass es sich nicht um Bodenaushub, sondern um Gleisschotter mit Beimengungen handle. Auffällig und bei Aushubmaterial aus Gleisbaumaßnahmen häufig seien die Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln (Athrazin sei bis vor ca. 10 Jahren praktisch überall auf Gleisstrecken eingesetzt worden). Die in der Anschüttung auf dem Grundstück Nr. 537 angetroffenen Materialien seien nicht als "Bodenaushub" einzustufen. Aus technischer Sicht fielen sie im Hinblick auf den Anhang 2 der Deponieverordnung unter die Bezeichnung "gebrochene natürliche Materialien" und nach der Systematik der ÖNORM S 2100 (Ausgabe 1997) unter die Schlüsselnummer 31468 "Gleisschotter" und seien mit dem Zusatz "verunreinigt" zu versehen.
Zu Frage 2 führte die Amtssachverständige aus, wie aus den Aktenunterlagen und hier insbesondere aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers hervorgehe, sollte die durchzuführende Aufschüttung zur Herstellung einer leichter zu bewirtschaftenden Oberfläche dienen. Dies sei an Hand der Ergebnisse eines Ortsaugenscheins und auf Grund des Erhebungsergebnisses, dass an dieser Stelle eine doch deutliche Geländestufe vorhanden sei, grundsätzlich nachvollziehbar. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar für den Bereich des Wasserschlosses, welches durch die Aufschüttung fast zugeschüttet worden sei und zumindest bei der bisherigen Form der Aufschüttung der Zugang erschwert worden sei. Außerdem sei durch die Schüttung eine früher an der nördlichen Begrenzung der Fläche vorhandene Wiesendrainage zugeschüttet und somit unwirksam gemacht und auch die natürlichen Abflussverhältnisse nicht verbessert worden, wodurch es zu Beschwerden durch den Anrainer auf Grundstück Nr. 536 gekommen sei. Hinsichtlich der Qualität des aufgeschütteten Materials sei allerdings festzustellen, dass eine Geländekorrektur bzw. die Herstellung einer ebenen Fläche für eine spätere landwirtschaftliche Nutzung nur dann plausibel sei, wenn das zur Aufschüttung verwendete Material hinsichtlich seiner stofflichen und chemischen Eigenschaften dem natürlicherweise anzutreffenden Material im Untergrund, im Zwischenboden und im Oberboden ähnlich sei. Wie aus den photographischen Aufnahmen und insbesondere aus dem Prüfbericht der bvfs zu erkennen sei, enthalte das tatsächlich zur Aufschüttung verwendete Material einen hohen Anteil an Fremdbeimengungen, die in natürlicher Weise im Boden nicht vorkämen (Schlacke, Ziegelbruch, Betonbruch, Kunststoff, etc.). Zudem habe festgestellt werden müssen, dass das abgelagerte Material mit Pflanzenschutzmitteln aus der Gruppe der Triazine behaftet sei, die immer noch einer Auswaschung durch Niederschlagswasser zugänglich seien. Dass an der Stelle, wo diese Ablagerungen vorgenommen worden seien, nutzbares Grundwasser vorhanden sei, sei einerseits durch die Existenz des Wasserschlosses bewiesen, andererseits befinde sich in der Nähe (auf der der vorbeiführenden Straße gegenüberliegenden Seite) ein Oberflächengewässer, in welchem die bei einer allfälligen Drainagierung oberflächlich abgezogenen Wassermengen eingeleitet würden. Die Ablagerung von Material, welches Pflanzenschutzmittelrückstände enthalte, die auswaschbar seien und die grundsätzlich nicht in natürlich gewachsenen Böden oder im Untergrund vorkämen, stellten jedenfalls eine negative Veränderung der natürlichen Umgebung dar. Aus den Konzentrationen, die bei den Auslaugversuchen ermittelt worden seien, sei herzuleiten, dass das Eluat mit den Pflanzenschutzmittelrückständen so belastet sei, dass Richtwerte gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung für diese Gruppe von Pflanzenschutzmitteln überschritten würden. Als Grundsatz für die ungeschützte Ablagerung von Materialien auf dem Boden im Hinblick auf den Grundwasserschutz sei jedenfalls festzustellen, dass Material nur dann keine Beeinträchtigung für das Grundwasser darstellen könne, wenn das Eluat aus diesem Material im Hinblick auf seine chemisch-physikalischen Eigenschaften Trinkwasserqualität aufweise. An der Probenahmestelle R3/99 sei ein Gehalt an PAK festgestellt worden, der deutlich über den Hintergrundwerten für unbelastete Böden liege und auch den Grenzwert für Bodenaushub gemäß der Deponieverordnung überschreite. Aus chemisch-technischer Sicht bedeute die ungeschützte Ablagerung von mit Fremdbeimengungen durchsetzten Aushubmaterialien, die Grundwasser in seiner Nutzbarkeit als Trinkwasser beeinträchtigen könnten, auf dieser Fläche eine mögliche Gefährdung des darunter liegenden Grundwassers und könne somit keine zulässige Verwertung darstellen.
Die Beschwerdeführer wandten gegen dieses Gutachten ein, es behandle Rechtsfragen. Außerdem seien die gezogenen Schlüsse falsch, da nur Fremddiagnosen getätigt würden.
Mit Bescheid vom 11. September 2000 gab der LH der belangten Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid insofern Folge, als die Punkte 1.1.2. und 1.1.4. wie folgt formuliert wurden:
"1.1.2. Dass dieser Abfall dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG unterliegt.
1.1.4. Dass für diesen Abfall die Voraussetzungen zur Anwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 ALSAG nicht vorliegen."
In der Begründung heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - die von den Sachverständigen festgestellten Fremdbeimengungen im abgelagerten Material fänden sich in Anlage 2 der Deponieverordnung wieder und seien sohin als Baurestmassen gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG zu werten. Auch Gleisschotter gehöre zu den Baurestmassen. Auch wenn Gleisschotter nicht explizit in Anlage 2 der Deponieverordnung genannt sei, sei er dem Eintrag "gebrochene natürliche Materialien" zuzuordnen. Die Einordnung des Materials unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG scheide daher nicht nur wegen des Nichtvorliegens von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden aus, sondern auch deswegen, weil der Anteil an Baurestmassen mehr als fünf Volumsprozent betrage. Die hohen Baurestmassenanteile ließen auch nicht den Schluss zu, das für die Altlastenbeitragshöhe gemäß § 6 ALSAG die in Abs. 1 Z. 1 angeführte Kategorie "Erdaushub" anzuwenden sei. Das fast vollständig als Baurestmassen zu qualifizierende Material schließe auch eine Subsumierung unter § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 ALSAG aus. Zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten fehlenden Gesamtbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Z. 3 ALSAG werde festgehalten, dass die Vorlage einer solchen Gesamtbeurteilung den Abfallbesitzer selbst treffe.
Was die Dauer der Ablagerung anlange, so habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Vernehmung vor dem Hauptzollamt S am 21. Oktober 1998 angegeben, dass mit der Aufschüttung eine bessere Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Wiese und damit ein langfristiges Ablagern beabsichtigt gewesen sei. Ein Lagern im Sinne des § 2 Abs. 7 ALSAG sei nicht gegeben, da die Abfälle keineswegs für eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet worden seien.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG seien nicht gegeben, da die Aufschüttung weder auf einer eigens errichteten noch in einer bereits vorhandenen Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen erfolgten.
Spruchpunkt 1.1.2 sei zu ändern gewesen, weil das Verfüllen von Geländeunebenheiten nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. eine zulässige Verwendung voraussetze. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG, wonach Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen seien, diesbezüglich jedoch eine Ausnahme für Verfüllungen von Geländeunebenheiten vorgesehen sei. Da gemäß § 2 Abs. 3 AWG die Abfalleigenschaft mit einer zulässigen Verwendung oder Verwertung ende, seien die im § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG genannten Abfälle auch nicht mehr Abfälle im Sinne des AWG, lediglich für die Verfüllung von Geländeunebenheiten werde eine Ausnahme dahingehend normiert, dass diese dem Altlastenbeitrag unterlägen. Aus den chemisch-analytischen Untersuchungen gehe hervor und werde dies in dem Gutachten der Amtssachverständigen nachvollziehbar erläutert, dass das abgelagerte Material mit Pflanzenschutzmitteln aus der Gruppe der Triazine behaftet sei, die einer Auswaschung durch Niederschlagswässer zugänglich seien. Durch das Wasserschloss und das in der Nähe befindliche Oberflächengewässer sei belegt, dass an den Stellen der Ablagerung Grundwasser vorhanden sei. Eine ungeschützte Ablagerung von mit Pflanzenschutzmittelrückständen belasteten Materialien, die geeignet seien, Grundwasser in seiner Nutzbarkeit als Trinkwasser zu beeinträchtigen, bringe laut chemisch-technischer Amtssachverständiger eine mögliche Gefährdung des darunter liegenden Grundwassers mit sich. Da sohin negative Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden könnten, sei die Zulässigkeit einer derartigen Verwendung nicht gegeben. Die fehlende Zulässigkeit der Verwendung schließe daher auch die Einordnung unter den im § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG genannten Beitragsgegenstand "Verfüllen von Geländeunebenheiten" aus.
Dieser Bescheid wurde gemäß § 10 ALSAG der belangten Behörde übermittelt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2000 entschied die belangte Behörde unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 ALSAG über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 14. Oktober 1999 wie folgt:
"Nachfolgende Spruchpunkte werden abgeändert und lauten wie folgt:
Punkt 1.1.2.: 'Dass dieser Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliegt.'
Punkt 1.1.3.: 'Dass dieser Abfall der Abfallkategorie 'alle übrigen Abfälle' gem. § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG zuzuordnen ist.'
Punkt 1.1.4.: 'Dass für diesen Abfall die Voraussetzungen zur Anwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG vorliegen."
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens in erster und zweiter Instanz, die belangte Behörde habe nach Übermittlung des Bescheides des LH vom 21. September 2000 Sachverständigenstellungnahmen eingeholt.
Der abfalltechnische Amtssachverständige habe am 17. Oktober 2000 folgendes Gutachten abgegeben:
"Gleisschotter kann zwar grundsätzlich als Baurestmasse im Sinne der Deponieverordnung gelten (vgl. § 2 Z. 4); er kann jedoch, auch wenn er von Bereichen stammt, die nicht erheblich kontaminiert sind, keinesfalls als "gebrochene natürliche Materialien" (vgl. Liste der Baurestmassen gem. Anlage 2 der Deponieverordnung) bezeichnet werden. Vor allem bei den Parametern Kohlenwasserstoffe und PAK ist eine Überschreitung der Grenzwerte der Baurestmassendeponie je nach konkreter Herkunft (freie Strecke, Bahnhof, Tunnelbereich, etc.) wahrscheinlich. Eine Ablagerung ohne Gesamtbeurteilung ist daher abzulehnen.
Die Auflistung in der Anlage 2 enthält detailliertere Beschreibungen der konkreten Abfälle, die ohne Gesamtbeurteilung abgelagert werden können, als dies bei Verwendung der Abfallarten gemäß ÖNORM S 2100 möglich gewesen wäre (z.B. 'Ziegel', 'Klinker', 'Fliesen'). Diese Vorgangsweise wurde zur Verhinderung von Missbrauch gewählt. Hätte man Gleisschotter unter diese Ausnahmebestimmung aufnehmen wollen, so wäre er auch namentlich aufgezählt worden.
Da es sich bei der Anlage 2 um eine gravierende Ausnahme von der generellen Untersuchungspflicht von Abfällen vor deren Deponierung handelt (eine derartige Ausnahme besteht z.B. selbst für unkontaminierten Bodenaushub nicht!) und die Aufnahme in die Liste auf Basis der vorhandenen wissenschaftlichen Untersuchungen erfolgte, ist diese Liste jedenfalls eng auszulegen. Unter 'gebrochenen natürlichen Materialien' sind daher nur nicht verunreinigte, natürliche Materialien zu verstehen."
Seitens eines weiteren abfalltechnischen Amtssachverständigen sei am 19. Oktober 2000 folgendes Gutachten abgegeben worden:
"Wie in der Stellungnahme der Abt. III/3 U zum Vorakt Zl. 31 3606/62-III/1 U/00, versucht wurde darzulegen, stellt aus Sicht der Intentionen der Deponieverordnung Gleisschotter keine Baurestmasse gemäß Anlage 2 dar. In dieser Anlage wurden diejenigen Baumaterialien so präzise als möglich beschrieben, die ohne chemisch-analytische Gesamtbeurteilung auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden dürfen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass diese Abfallarten üblicherweise nur wenig verunreinigt sind und daher im Rahmen einer Baurestmassendeponie umweltverträglich abgelagert werden können.
In § 2 Abs. 6 ALSAG werden Baurestmassen im Sinne dieses Gesetzes klar auf Baurestmassen gem. Anlage 2 DeponieV eingeschränkt, was angesichts der häufig vorliegenden Kontaminationen nach wie vor sinnvoll erscheint. Die Rechtsauffassung des LH von Salzburg, wonach Gleisschotter als Baurestmasse gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG einzustufen ist, wird somit nicht geteilt. Grundsätzlich darf auch auf eine entsprechende Stellungnahme der Abt. III/4 U zu diesem Thema verwiesen werden.
Der Begründung in Punkt 7 (des Bescheides des LH) ist insofern zuzustimmen, als angesichts der festgestellten Pestizid-Verunreinigungen jedenfalls nicht von einer zulässigen Verwertung ausgegangen werden kann. Eine nähere Beurteilung der Ablagerung hinsichtlich einer potentiellen Wassergefährdung war auch auf Grund der im Vorakt vorhandenen Unterlagen nicht möglich."
Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, unter einer Anlage sei alles zu verstehen, was durch menschliche Hand angelegt, also errichtet werde. In diesem Sinne stelle schon das planmäßige Ablagern von Materialien eine "Anlage" dar, ohne dass es besonderer baulicher oder technischer Vorrichtungen bedürfe. Somit handle es sich im gegenständlichen Fall um eine Anlage, die im Sinne von § 2 Abs. 11 AWG zur langfristigen Ablagerung von Abfällen verwendet werde. Entsprechend dem Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen vom 9. August 1999 würden die Abfälle ohne jegliche Vorkehrungen zum Schutze von Grundwasser auf der gegenständlichen Teilfläche aufgebracht. Wie das Ermittlungsverfahren der Behörden erster und zweiter Instanz ergeben habe, handle es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Verfüllen von Geländeunebenheiten und auch nicht um eine Zwischenlagerung. Die Voraussetzungen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG anzuwenden, lägen daher vor.
Die Begründung des LH zur Aufhebung des Spruchpunktes 1.1.4. des erstinstanzlichen Bescheides vermöge nicht zu überzeugen. Die in § 2 Z. 5 der Deponieverordnung getroffene Definition des Begriffes "Deponie" gebe nur verkürzt die entsprechende Definition in § 2 Abs. 11 AWG wieder, ohne zwischen Errichtung und Verwendung zu unterscheiden. Die Begriffsdefinition im AWG umfasse alle Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet würden. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070, zum Deponiebegriff des AWG getroffenen erklärenden Ausführungen ".... wenn eine (sozusagen vorhandene) Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen verwendet wird" bedeute nicht, dass eine eigene Anlage bereits vor Beginn der Ablagerung von Abfällen errichtet worden sein müsse. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei im Zusammenhang mit der bis zur ALSAG-Novelle 1996 geltenden Legaldefinition des Deponiebegriffes im ALSAG zu verstehen, welche nur Anlagen "die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurden" erfasst habe; sie lege keineswegs über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anforderungen an Deponien fest. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Anlagenbegriff müsse unter Anlage alles das verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet werde. In diesem Sinne stelle daher auch das Aufbringen der Abfälle an sich eine Anlage dar (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, 98/07/0174). Wenn man jedoch entgegen der erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur bei einer Anlage, "die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen verwendet wird" voraussetzen würde, dass bereits vor der Ablagerung eine Anlage vorhanden sei, so müsste man gerade bei Heranziehung der Begriffsdefinition der Deponieverordnung ("Anlage zur Ablagerung von Abfällen") auch jene Fälle umfasst sehen, in denen nicht eine bereits vorher vorhandene Anlage zur Ablagerung von Abfällen verwendet werde, sondern mit dem Aufbringen der Abfälle eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen entstehe.
Der Beitragstatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG bewirke eine Besserstellung von im Sinne einer zulässigen Verwertung aufgebrachten Abfällen. Eine Verwertung liege jedoch, wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, nicht vor. Im gegenständlichen Fall würden Abfälle auf einer Anlage, die zum langfristigen Ablagern von Abfällen verwendet werde, somit auf einer Deponie, abgelagert. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 ALSAG lägen daher vor. Der Bescheid des LH vom 11. September 2000 sei deshalb hinsichtlich des Punktes 1.1.4. in seinem Inhalt rechtswidrig.
Wie das fortgesetzte Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben habe, handle es sich bei den gegenständlichen Abfällen um Abfälle der Kategorie "alle übrigen Abfälle". Die Anlage 2 der Deponieverordnung beschreibe die Baumaterialien, die ohne Gesamtbeurteilung auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden könnten. Dem Eintrag "gebrochene natürliche Materialien" könnten keinesfalls verunreinigte Materialien, die zwar ursprünglich aus gebrochenen natürlichen Materialien bestünden, subsumiert werden. Gleisschotter sei in der taxativen Aufzählung der Anlage 2 der Deponieverordnung nicht genannt. Das ALSAG verweise hinsichtlich des Begriffes der "Baurestmassen" bewusst auf Anlage 2 der Deponieverordnung und nicht auf § 2 Z. 4 leg. cit., da nur jene Baurestmassen, die ohne Gesamtbeurteilung abgelagert werden könnten, dem günstigeren Altlastenbeitrag unterliegen sollten. Der Bescheid der BH vom 14. Oktober 1999 in Verbindung mit dem Bescheid des LH vom 11. September 2000 sei daher hinsichtlich des Punktes 1.1.3. in seinem Inhalt rechtswidrig. Die Feststellung zu Punkt 1.1.2. des Bescheides des LH, wonach der Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliege, sei zutreffend.
Der für die belangte Behörde maßgebliche Sachverhalt sei hinreichend geklärt. Die mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2000 beantragten Beweise seien für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich und auch hinsichtlich der ins Auge gefassten Beweisthemen nicht hinreichend konkretisiert. Diesen Beweisanträgen sei daher nicht stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten auf die Richtigkeit der von den Österreichischen Bundesbahnen abgegebenen Zusicherung vertraut, dass es sich beim abzulagernden Material um solches handle, welches keinerlei negative Auswirkungen auf das Grundwasser habe. Für die Beschwerdeführer sei es daher bis zum Ergebnis des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens nicht erkennbar gewesen, das es sich beim Aufschüttungsmaterial um Abfall handeln solle. Sie hätten weder eine Lagerung noch eine langfristige Ablagerung von Abfällen beabsichtigt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die vorgenommenen Maßnahmen als nicht beitragsauslösende Zwischenlagerung im Sinne des § 2 Abs. 7 ALSAG zu werten seien. Rechtsrichtig hätte die belangte Behörde weiters zu beurteilen gehabt, dass es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen lediglich um solche nach § 2 Abs. 5 ALSAG handle.
Selbst wenn von der belangten Behörde zu Recht eine Beitragspflicht angenommen worden sei, sei die Abänderung des Bescheides des LH im Spruchpunkt 1.1.3. dahingehend, dass der Abfall der Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" zugeordnet werde, zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde habe diese Entscheidung völlig unzureichend begründet. Gleisschotter stelle Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, damit Baurestmassen gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG dar. Die Deponieverordnung schränke den Begriff "gebrochene natürliche Materialien" auch nicht auf nicht verunreinigte, natürliche Materialien ein, sondern es handle sich bei "gebrochenen natürlichen Materialien" und "Natursteinen" um Sammelbegriffe für verschiedene Arten von Steinbaumaterialien, wozu auch Gleisschotter als gebrochener Diabas gehöre. Jede andere Auslegung würde zwingend ergeben, dass die gesamten im Zuge von Aushubarbeiten des Ober- und Unterbaues von Gleisanlagen durch die ÖBB gewonnenen Materialien als "übrige Abfälle" unter die Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG fielen, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche.
Der belangten Behörde sei auch nicht zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für Beitragszuschläge nach § 6 Abs. 2 ALSAG gegeben seien. Der Begriff der "Deponie" im ALSAG könne nicht an Hand des entsprechenden Begriffes im AWG beurteilt werden. Unter "Deponie" im Sinn des ALSAG sei nur eine Anlage zu verstehen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet worden sei (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, V 169/94, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070). Die Begriffsdefinition der "Deponie" in der Deponieverordnung könne auch nicht als "verkürzte" Definition der Deponie im Sinne des ALSAG verstanden werden. Wie sich aus dem Gesamtaufbau des ALSAG ergebe, verweise dieses Gesetz mehrfach auf die einschlägige Deponieverordnung, wodurch deutlich die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck komme, auch die entsprechende Begriffsbestimmung der Deponieverordnung für die Auslegung der einzelnen Begriffe im ALSAG heranzuziehen.
Der angefochtene Bescheid lasse eine ausreichende Begründung vermissen. Zu Unrecht seien auch die beantragten Beweise nicht aufgenommen worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. ist der Bescheid unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 AVG kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Nach § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
§ 2 Abs. 5 ALSAG zählt in den Z. 1 bis 7 Stoffe auf, die nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Im Beschwerdefall kommen lediglich die Ziffern 1 und 2 in Betracht.
Diese lauten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub und Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt.
§ 2 AWG, auf dessen Definition des Abfalls § 2 Abs. 4 ALSAG verweist, lautet in seinen für den Beschwerdefall maßgeblichen Teilen:
"(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1.
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2.
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann gegeben sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
1.
als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
3.
solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. ..."
Die in Rede stehenden Materialien stammen von den ÖBB. Diese wollten sich ihrer entledigen. Der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG ist erfüllt. Dies reicht bereits für die Einstufung als Abfall. Im vorliegenden Fall ist aber auch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG erfüllt, weil wegen der wassergefährdenden Eigenschaften der Materialien ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
Dass die Beschwerdeführer im Vertrauen auf Atteste der ÖBB davon ausgingen, es handle sich nicht um Abfall, ist ohne Belang, da das Gesetz darauf nicht abstellt.
Vom LH wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Abfallbegriff des ALSAG im Sinne des § 2 Abs. 5 leg. cit. nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, eine solche Ausnahme läge vor, begründen dies aber nicht näher.
Die Beschwerdeführer verweisen auf § 2 Abs. 7 ALSAG und meinen, die Behörde hätte feststellen müssen, dass die Materialien nur "zwischengelagert" worden seien.
Nach § 2 Abs. 7 ALSAG ist Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.
Wie vom LH in der Begründung seines Bescheides festgestellt wurde, hat der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben, dass das Material dauernd auf seiner Wiese verbleiben sollte. Es liegt daher ein Ablagern vor.
Die Beschwerdeführer bekämpfen die Zuordnung der Abfälle zur Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle". Sie meinen, das Aushubmaterial (Gleisschotter) sei der Abfallkategorie "Baurestmassen" zuzuordnen.
§ 6 Abs. 1 ALSAG legt die Höhe des Altlastenbeitrages für das langfristige Ablagern von Abfällen fest.
§ 6 Abs. 5 leg. cit. enthält entsprechende Regelungen für das Verfüllen oder Lagern.
Nach beiden Bestimmungen hängt die Höhe des Altlastenbeitrages davon ab, welcher Kategorie von Abfällen das Ablagerungsmaterial zuzuordnen ist. Beide Bestimmungen kennen sowohl die Kategorie "Baurestmassen" als auch die Kategorie "alle übrigen Abfälle".
Was unter Baurestmassen zu verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 6 ALSAG. Demnach sind Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.
Die Anlage 2 zur Deponieverordnung lautet:
"Baurestmassen, die gemäß § 4 Abs. 2 und 4 für die Ablagerung auf Baurestmassen- und Massenabfalldeponien geeignet sind, sofern sie bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen1.
Beton
Faserzement
Silicatbeton
Asbestzement
Gasbeton
Klinker
Ziegel
Fliesen
Porzellan
Kalksandstein
Mörtel und Verputze
Natursteine
Kies
gebrochene natürliche Materialien
Sand
Mauersteine auf Gipsbasis
Asphalt
Stukkaturmaterial
Bitumen
Kaminsteine und Schamotte aus privaten Haushalten
Glas
In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork, etc. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Ein etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.
1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten."
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien ist der gegenständliche Gleisschotter keinem der Tatbestände der Anlage 2 zur Deponieverordnung zuzuordnen und fällt daher auch nicht unter dem Begriff "Baurestmassen". Eine Zuordnung zum Tatbestand "gebrochene natürliche Materialien" scheidet aus, da der Gleisschotter nach den Feststellungen der Amtssachverständigen mit wassergefährdenden Materialien verunreinigt ist.
Die Beschwerdeführer bestreiten schließlich, dass die Voraussetzungen für den erhöhten Beitrag nach § 6 Abs. 2 ALSAG vorliegen.
Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, so erhöht sich nach § 6 Abs. 2 ALSAG der Beitrag je angefangene Tonne für
1.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 um 30 S,
2.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 3 um 200 S,
3.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 4 um 400 S.
Die Beschwerdeführer meinen, ein Zuschlag komme in ihrem Fall deswegen nicht in Betracht, weil keine Deponie vorliege.
Die Regierungsvorlage zum ALSAG (898 Blg.NR.XVII.GP) enthielt im § 2 Abs. 12 und 13 Definitionen der Begriffe "Deponieren" und "Deponie". Diese lauteten:
"(12) Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.
das erstmalige Ablagern von Abfällen in einer Deponie,
2.
das erstmalige Ablagern von Abfällen in einem Zwischenlager bei Überschreiten eines Lagerzeitraumes von einem Jahr,
3. jedes weitere Ablagern von Abfällen in einem Zwischenlager nach dem erstmaligen Ablagern.
(13) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage zur endgültigen Ablagerung von Abfällen unter Berücksichtigung hygienischer, hydrogeologischer, bodenmechanischer und ökologischer Gesichtspunkte zur weitestgehenden Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es dazu:
"Deponieren im Sinne des Abs. 12 Z. 1 ist nur dann gegeben, wenn Abfälle (§ 2 Abs. 5) in einer Deponie (§ 2 Abs. 13) erstmalig abgelagert werden. Ob das Ablagern zeitlich begrenzt erfolgen soll oder nicht, ist bedeutungslos.
Deponieren liegt nicht vor bei Ablagern von nicht unter den Abfallbegriff fallenden Sachen in einer Deponie, bei einem Ablagern von Abfällen nach einem Ablagern in einer (anderen) Deponie oder bei einem Ablagern von Abfällen außerhalb einer Deponie, soweit dies nicht unter die Z. 2 fällt.
.........
Ein Zwischenlager (Abs. 14) ist nur dann gegeben, wenn die Lagerung auf einer Anlage mit späterer Abfallbehandlungsabsicht erfolgt. Im Falle einer von vornherein beabsichtigten Dauerlagerung ist daher ein Zwischenlager nicht gegeben. Eine solche Dauerlagerung außerhalb der Voraussetzungen des Abs. 13 fällt auch nicht unter den Deponiebegriff."
Diese Ausführungen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass nach dem Konzept des Gesetzgebers nicht jedes Ablagern von Abfall bereits eine Deponie darstellen sollte. Vom Altlastenbeitrag erfasst werden sollte allerdings nicht nur das Ablagern auf einer Deponie, sondern jegliches Deponieren von Abfällen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 12, also auch das erstmalige Ablagern von Abfällen in einem Zwischenlager bei Überschreiten eines Lagerzeitraumes von einem Jahr und jedes weitere Ablagern von Abfällen in einem Zwischenlager nach dem erstmaligen Ablagern.
Als Kriterium für die Unterscheidung zwischen bloßem Ablagern und dem Ablagern auf einer Deponie ist der RV der Begriff der "Anlage" zu entnehmen.
Die Regierungsvorlage wurde vom Umweltausschuss abgeändert. Nach dem Ausschussbericht (979 Blg. NR. XVII GP) sollten im § 2 Abs. 8 und 9 folgende Begriffsbestimmungen getroffen werden:
"(8) Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
(9) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde."
In dieser Fassung wurde der Vorschlag Gesetz.
Die Begriffsbestimmung des Deponierens im § 2 Abs. 8 ALSAG erwähnt ebenso wie die Regierungsvorlage das "Ablagern von Abfällen auf einer Deponie"; es ist daher auch hier nicht bloß von einem Ablagern allein die Rede. Die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage über die Unterscheidung zwischen einem Ablagern auf einer Deponie und einem sonstigen Ablagern gelten daher auch für die zum Gesetz gewordenen Begriffsbestimmungen.
Durch die ALSAG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 201, wurden die Definitionen des Deponierens und der Deponie aus dem Gesetz entfernt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 Blg. NR XX. GP) führen dazu aus, auf die Definition des Begriffes Deponie bzw. langfristiges Ablagern sei verzichtet worden; diese seien im Sinne der entsprechenden Definitionen des AWG und der diesbezüglichen EG-Regelungen anzuwenden.
Durch die erwähnte Novelle wurden auch die §§ 3 und 6 neu gefasst. Sie lauten in dem im Beschwerdefall wesentlichen Punkten:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1.
das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997
60 S
ab 1. Jänner 1998
80 S
ab 1. Jänner 2001
100 S
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998
80 S
ab 1. Jänner 2001
100 S
3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine G