Index
E3L E09302000;Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;Beachte
Serie führend: 2000/16/0664 E 17. Mai 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der I AG in W, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 3. April 2001, Zl. MD-VfR-I 16/2000, alle betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Getränkesteuer eingeschränkt auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer gemäß § 185 Abs. 1 WAO verletzt erachtet. Sie bekämpft ausgehend davon, dass die Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig sei, die ihrer Ansicht nach erfolgte Anwendung des § 185 Abs. 3 WAO idF der Novelle BGBl. Nr. 9/2000.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht darauf, dass nach Spruchpunkt 2. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rs C-437/97 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Feber 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer nicht entgegensteht und weil mit dem angefochtenen Bescheid die Getränkesteuervorschreibung auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke beschränkt wurde, wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr bezeichneten einfachgesetzlichen subjektiven Recht, das sie in ihrem Beschwerdepunkt als verletzt geltend macht, nicht verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG einen angefochtenen Bescheid unter anderem nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen (vgl. dazu insbesondere die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65, referierte ständige hg. Judikatur, wonach mit dem Beschwerdepunkt der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides gebunden ist).
Da sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen,
wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 17. Mai 2001
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160283.X00Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011