Wenn von einem gewaltsamen Eindringen der Polizeibeamten nicht die Rede sein kann und auch nicht erwiesen ist, daß der Beschwerdeführer von den Sicherheitswachebeamten gezwungen wurde, die Wohnung zu verlassen, lag gar keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien vor. Daher mangelt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand und war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.