RS UVS Oberösterreich 1992/10/01 VwSen-400051/13/Gf/Hm

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1992
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VfGH v. 11.6.1990, B 947 u. 1006/89; VfGH v. 12.3.1992, G 346/91 ua.; VfGH v. 9.6.1992, B 1200,1201/91; VwGH v. 29.6.1992, Zl. 92/18/0054. Rechtssatz

Offenkundig rechtswidriger Aufenthalt in Österreich (ohne gültiges Reisedokument und ohne Sichtvermerk) läßt die Prognose der belangten Behörde, die Schubhaft zur Verhinderung eines künftig strafbaren Verhaltens des Fremden zu verhängen, als begründet erscheinen. Im übrigen entspricht auch sowohl die Prognose, daß sich ein als völlig mittellos und ohne Aufenthaltsmöglichkeit anzusehender Fremder die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel auf illegalem Weg besorgen wird, als auch die Prognose, daß sich der Fremde im nunmehrigen Wissen um die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Abschiebung) gegen ihn diesen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, der allgemeinen Lebenserfahrung. Hingegen bewirkt allein die Stellung eines Asylantrages noch nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden und hindert daher weder die Erlassung noch die Vollstreckung des Schubhaftbescheides, sondern nur die tatsächliche Durchführung der Abschiebung. Überweisung in die Bundesbetreuung oder Vorladung vor die Behörde vermögen nicht denselben Sicherungseffekt wie die Verhängung der Schubhaft zu erreichen und können somit schon von daher die Schubhaft nicht als unverhältnismäßig iSd Art. 1 Abs. 3 PersFrG erscheinen lassen. Die Voraussetzungen des Vorliegens des Rückschiebungsverbotes nach § 13a FrPG sind im Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung nicht zu prüfen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten