RS UVS Kärnten 1992/10/06 KUVS-268/4/92

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Rechtssatz

Erscheint auf einem Radarbild ein Kennzeichen und ermittelt sich daraus der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches eine überhöhte Geschwindigkeit einhielt, so ist der Zulassungsbesitzer dann nicht als Täter anzusehen, wenn er aus plausiblen Gründen - Auslandsaufenthalt zur Tatzeit, mangelnde Erinnerung, Vielzahl von Benützern des Fahrzeuges etc - darlegt, zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges, das die überhöhte Geschwindigkeit einhielt, gewesen zu sein. Wenngleich die Behörde auch das Verhalten des Beschuldigten in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen hat, ist es dennoch Aufgabe der Behörde, dem Beschuldigten die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nachzuweisen, wobei aus seinem behaupteten Unvermögen, einen möglichen Lenker bekanntzugeben, noch nicht der Schluß zu ziehen ist, er sei deshalb selbst erwiesenermaßen als Täter anzusehen, da die Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld nachzuweisen, gegen die in Art 6 Abs 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstößt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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