RS UVS Oberösterreich 1992/10/06 VwSen-230122/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Rechtssatz

Der Hofbereich zählt jedenfalls dann nicht zur Wohnung, wenn sich aus dem Zusammenhalt von Spruch und Begründung des Bescheides zweifelsfrei ergibt, daß die mit diesem angeordnete Maßnahme des Leinen- und Maulkorbzwanges außerhalb der Wohnung dazu dienen soll, Personen, die den Garten und den Hof des Beschwerdeführers befugt oder unbefugt betreten, vor Angriffen des Hundes des Berufungswerbers wirksam zu schützen. Herabsetzung der Strafe, weil die belangte Behörde den Milderungsgrund des Mitverschuldens des Opfers nicht berücksichtigt hat. Teilweise Stattgabe.

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Töpferkurs
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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