RS UVS Niederösterreich 1992/10/07 Senat-ZT-92-002

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Rechtssatz

Wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz Vorliegens einer Durchfallerkrankung in Betrieb nimmt, ist ihm bereits eine Einlassungsfahrlässigkeit vorzuwerfen. Übertritt er in diesem Zustand straßenpolizeiliche Vorschriften, dann handelt er zumindest fahrlässig und somit schuldhaft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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