RS UVS Niederösterreich 1992/10/08 Senat-MD-91-037

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Rechtssatz

Ein Arzttermin begründet für sich allein noch keine Notstandssituation.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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