Wird "Bauerngeselchtes", bei welchem Mängel im Geruch und der Beschaffenheit erkennbar sind und demnach als wertgemindert zu beurteilen war, ohne entsprechende Kenntlichmachung in Verkehr gebracht, so wird die Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 1 lit b und § 8 lit g Lebensmittelgesetz verwirklicht.