RS UVS Kärnten 1992/10/08 KUVS-726/6/92

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Rechtssatz

Wird "Bauerngeselchtes", bei welchem Mängel im Geruch und der Beschaffenheit erkennbar sind und demnach als wertgemindert zu beurteilen war, ohne entsprechende Kenntlichmachung in Verkehr gebracht, so wird die Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 1 lit b und § 8 lit g Lebensmittelgesetz verwirklicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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