RS UVS Niederösterreich 1992/10/08 Senat-MD-91-037

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Rechtssatz

Ein Verkehrsteilnehmer ist kein Anrainer, wenn die Liegenschaft, aus welcher er seine Anrainereigenschaft ableiten zu können glaubt, nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche, für welche ein Fahrverbot - ausgenommen Anrainer - besteht, angrenzt, und überdies aus mehreren anderen Richtungen mit Kraftfahrzeugen zu erreichen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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