Wird eine Probe nach dem Lebensmittelgesetz am 23.7.1991 gezogen und dem Beschuldigten die Aufforderung vom 21.11.1992 zur Rechtfertigung unter Vorhalt des entsprechenden Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht am 26.11.1991 zugestellt, so ist die besondere Verjährungsfrist von § 74 Abs 6 LMG 1975 gewahrt und die Einrede der Verjährung unwirksam.