Wird einem in Not befindlichen jugoslawischen Staatsbürger von der Mutter des Beschuldigten Unterkunft gewährt, hilft dieser Ausländer der Mutter des Beschuldigten aus Dankbarkeit zeitweise bei Gartenarbeiten, Straßen kehren, im Haushalt sowie bei Holzarbeiten, wobei er jedoch die meiste Zeit des Tages in seinem Zimmer verbringt, der Bruder des Ausländers sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemühte und der Ausländer beim Beschuldigten zwar als Gast untergebracht aber keinen Gehalt bezogen hat, er auf Kosten des Bruders lebte und in der Hotelküche des Beschuldigten nicht arbeitete, so liegt bei einem solchen Sachverhalt kein Beschäftigungsverhältnis des Ausländers zum Beschuldigten vor.