Befinden sich auf Radarbildern zwei oder mehrere Fahrzeuge in der Fotozone des abfließenden Verkehrs, so ist gemäß den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte das Meßergebnis unbedingt zu verwerfen; ein allein auf diesem Beweismittel aufbauendes Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß §45 Abs1 Z1 VStG einzustellen.