RS UVS Salzburg 1992/10/13 3/275/6-1992

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Rechtssatz

Befinden sich auf Radarbildern zwei oder mehrere Fahrzeuge in der Fotozone des abfließenden Verkehrs, so ist gemäß den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte das Meßergebnis unbedingt zu verwerfen; ein allein auf diesem Beweismittel aufbauendes Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß §45 Abs1 Z1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Radarbild; Fehlmessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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