RS UVS Kärnten 1992/10/14 KUVS-845/4/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Rechtssatz

Wirkt der Tierhalter an den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Tierseuchen durch einen Tierarzt nicht ordnungsgemäß mit, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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