Aus der Vorschrift des § 5 Abs 1 VStG geht einerseits hervor, daß - wenn die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt - für die Begehung einer Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit genügt und andererseits, daß auch bei Ungehorsamsdelikten nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich ist. Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten.