Der Tatbestand des §53 Z25 StVO stellt kein Erfolgsdelikt dar; es kommt daher nicht auf eine konkrete Behinderung des Verkehrs bzw bestimmter Fahrzeuge an.
"Dringende Geschäftstermine" und "großer Zeitdruck" iVm sehr hohem Verkehrsaufkommen stellen keine Notstandssituation dar. Da jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, in bestimmten Gebieten zu bestimmten Tageszeiten einen regen Verkehrsfluß vorzufinden, wäre es für den Berufungswerber leicht möglich gewesen, sich auf diese Situation einzustellen. Er hätte sein Fahrziel mit einem solchen Beförderungsmittel und so rechtzeitig in Angriff zu nehmen gehabt, daß ihm die Einhaltung der Termine auch ohne einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung möglich gewesen wäre.