Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (vgl. die Wiedergabe der Judikatur zu § 6 VStG in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990), ausgesprochen hat, kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll; wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand im Sinne des § 6 VStG begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen.
Zwar hat der Berufungswerber angegeben, er habe im Juni/Juli 1991 dadurch, daß ihm keine Arbeitskräfte für die Ernte vermittelt worden seien, einen Schaden in der Höhe von S 400.000,-- bis S 500.000,-- erlitten. Der Berufungswerber hat aber keine Angaben darüber gemacht, inwiefern durch diesen Schaden die Lebensmöglichkeit unmittelbar bedroht bzw. die Existenz gefährdet wurde. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat könnte solches selbst unter Berücksichtigung der weiter unten angeführten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht erkennen. Daran vermag auch der vom Berufungswerber zwar behauptete, aber nicht belegte Umstand einer zusätzlichen Kreditaufnahme - in welcher Höhe diese erfolgt ist, hat der Berufungswerber ebenfalls nicht angegeben - nichts zu ändern. Wie bereits oben erwähnt, liegt ein Notstand im Sinne des § 6 VStG auch nur vor, wenn sich jemand aus der Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Es gehört zum Wesen des Notstands, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist.
Auch diese Voraussetzung liegt nach Auffassung des Verwaltungssenates aus den unten in der Begründung dieses Bescheides ausgeführten Gründen nicht vor. Insbesondere hat der Berufungswerber es unterlassen, die Arbeitsmarktverwaltung im erforderlichen Umfang einzuschalten und einen Vermittlungsauftrag zu erteilen.