RS UVS Kärnten 1992/10/22 KUVS-1103/1/92

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigte ordnungsgemäß aufgefordert, den Lenker eines Kraftfahrzeuges, welches sich zu einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort befand, bekanntzugeben, ersucht der Beschuldigte trotzdem die Behörde mit Antwortschreiben um genauere Darstellung des Standortes des Fahrzeuges ohne eine Lenkerauskunft zu erteilen und richtet die Behörde neuerlich ein Lenkerauskunftsbegehren an den Beschuldigten und wird dem Beschuldigten die Nichterfüllung dieses zweiten Auskunftsbegehrens verwaltungsstrafrechtlich zur Last gelegt, so ist dieser erstinstanzliche Bescheid mit innerer Rechtswidrigkeit deshalb belastet, weil das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG durch die ordnungsgemäße erstmalige Aufforderung an den Zulassungsbesitzer konsumiert ist und die neuerliche Auskunftsaufforderung an den Zulassungsbesitzer keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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