RS UVS Vorarlberg 1992/10/23 3-50-08/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1992
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VwGH vom 26.5.1988, Zl. 88/06/0079 Rechtssatz

Die Tatsache der Anrufung der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie eine allfällige Praxis der Sicherheitsbehörden, vor Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes den Ausgang des Verfahrens vor den Straßburger Konventionsorganen abzuwarten, vermögen keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft zu begründen. Auch eine Beweisaufnahme zur bisherigen Praxis der Sicherheitsbehörden ist entbehrlich, da der Verwaltungssenat ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Schubhaft, nicht aber die Frage einer bestimmten Praxis der Sicherheitsbehörden zu prüfen hat.

Schlagworte
Rechtmäßigkeit der Schubhaft bei Erhebung einer Individualbeschwerde nach Art25 MRK, Erheblichkeit einer bestimmten Verwaltungspraxis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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