Die Tatsache der Anrufung der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie eine allfällige Praxis der Sicherheitsbehörden, vor Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes den Ausgang des Verfahrens vor den Straßburger Konventionsorganen abzuwarten, vermögen keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft zu begründen. Auch eine Beweisaufnahme zur bisherigen Praxis der Sicherheitsbehörden ist entbehrlich, da der Verwaltungssenat ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Schubhaft, nicht aber die Frage einer bestimmten Praxis der Sicherheitsbehörden zu prüfen hat.