RS UVS Niederösterreich 1992/10/28 Senat-ZT-92-006

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges kann wegen Überlassung seines Fahrzeuges an eine Person, die nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung ist, nicht nach §64 KFG iVm §7 VStG, sondern nur nach der lex specialis des §103 Abs1 Z3 KFG bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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