Das Vorrangzeichen gemäß § 52 lit c Z 24 ("Halt") ordnet an, daß vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Nach dieser Vorschrift kann somit eine Verpflichtung zum Anhalten vor bzw beim Vorschriftszeichen "Halt" nicht abgeleitet werden. Legt die erste Instanz dem Beschwerdeführer nun zur Last, "das Vorschriftszeichen "Halt" dadurch mißachtet zu haben, daß er beim Vorschriftszeichen "Halt" nicht angehalten habe", hat sie ihm ein Verhalten zum Vorwurf gemacht, welches in Ansehung der Vorschrift des § 52 lit c Z 24 StVO nicht tatbestandsbegründet ist, daher der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen ist.