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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;Norm
ABGB §1488;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des TH sen. in G, vertreten durch Dr. R, Mag. S und Mag. R, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. September 1997, Zl. LAS - 120/61-80, betreffend Entfernung und Unterlassung (mitbeteiligte Partei: JK sen. in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) ist seit dem Jahre 1959 ein Verfahren zur teilweisen Ablösung und Neuregulierung der auf Grund einer Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahre 1889 auf Grundstücken der Österreichischen Bundesforste bestehenden Einforstungsrechte anhängig. Gegenstand der Ablösung waren Weiderechte u.a. auch des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP). Im Zuge dieses Verfahrens kam es am 11. Dezember 1975 zum Abschluss eines Parteienübereinkommens zwischen den Österreichischen Bundesforsten einerseits und mehreren Weideberechtigten, unter ihnen auch der Beschwerdeführer und die mP, andererseits. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die mP erklärten sich in dem Übereinkommen den Österreichischen Bundesforsten gegenüber mit einer Ablösung ihrer urkundlichen Weiderechte in Grund und Boden einverstanden, wobei auch die jeweils vorgesehenen Abfindungsgrundstücke der betroffenen Weideberechtigten festgelegt und beschrieben wurden. Für den Beschwerdeführer war dies u.a. ein in seinem Grenzverlauf beschriebener Teil der Grundparzelle 417/1, während für die mP u.a. der nach Zuweisung des Flächenteils an den Beschwerdeführer verbleibende Teil der Grundparzelle 417/1 als Ablösungsgrundstück vorgesehen wurde.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1978 genehmigte die AB unter Berufung auf § 49 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (im Folgenden: WWSG), die zwischen den Österreichischen Bundesforsten und u.a. dem Beschwerdeführer und der mP abgeschlossene Vereinbarung über die Ablösung der Weiderechte in Grund und Boden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Grenze der ihm zugewiesenen Ablösungsfläche aus der Grundparzelle 417/1 zu der der mP als Ablösung zugewiesenen Restfläche dieser Grundparzelle nicht akzeptieren zu können, weil bei ihm in der Gemeindemappe 27 Ar an Haus- und Hofgrund eingetragen sei, was die AB nicht berücksichtigt habe. Es falle solcherart Grund der mP zu, welcher für den Beschwerdeführer für Ablagerungszwecke notwendig und hiezu seit Generationen benutzt worden sei. Es möge die im Bescheid der AB (Anmerkung: im Einklang mit dem Inhalt des abgeschlossenen Übereinkommens) festgelegte Grenze zwischen den Abfindungsflächen des Beschwerdeführers und der mP so verschoben werden, dass das in der Gemeindemappe ersichtliche Flächenausmaß seines Haus- und Hofgrundes vorliege.
Mit Bescheid vom 8. November 1978 hob die belangte Behörde den Bescheid der AB vom 10. Mai 1978 mit der Begründung auf, die AB hätte einen solchen Bescheid nicht auf § 49 WWSG stützen dürfen, sondern einen Servitutenablösungsplan im Sinne des § 41 WWSG erlassen müssen.
Mit Bescheid vom 14. November 1979 erließ die AB einen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan, mit welchem die Ablösung der Weiderechte (auch) des Beschwerdeführers und der mP u. a. durch Zuweisung derselben Flächen der Grundparzelle 417/1 wie im zuvor behobenen Bescheid verfügt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er gleich lautend wie in seiner ersten Berufung argumentierte und es als unzumutbar bezeichnete, im Westen und im Osten von der mP "stark eingeengt" zu werden.
Diese Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Februar 1981 mit der Begründung zurück, die Weiderechte des Beschwerdeführers und der mP seien auf Grund von Parteienübereinkommen in Grund und Boden abgelöst worden. Die dem Beschwerdeführer zugedachte Abfindungsfläche entspreche genau diesem Parteienübereinkommen, weshalb sich seine Berufung mangels Beschwer als unzulässig erweise.
Mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 20. Dezember 1984 wurde u.a. die Teilung des Grundstückes 417/1 und die jeweils lastenfreie Abschreibung seiner Teile und deren Zuschreibung zu den im Eigentum des Beschwerdeführers einerseits und der mP andererseits stehenden Grundbuchskörpern angeordnet. Auf Grund eines u.a. auch vom Beschwerdeführer gegen diesen Grundbuchsbeschluss erhobenen Rekurses behob das Rekursgericht mit Beschluss vom 29. November 1985 den bekämpften Grundbuchsbeschluss aus dem Grunde schwer wiegender Mängel, welche einer Verbücherung entgegenstünden. Eine Eintragung der durch den Servitutenablösungs- und Regulierungsplan verfügten Veränderungen auf Grund nachträglich erstellter Teilungspläne sei nur dann möglich, wenn die später errichteten Teilungspläne sowohl mit dem Inhalt des Bescheides übereinstimmten, als auch in groben Umrissen mit dem Lageplan, welcher einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilde. Diesen Erfordernissen entspreche zwar der die Teilung der Grundparzelle 417/1 darstellende Teilungsplan im Wesentlichen, bei einem anderen Teilungsplan aber bestünden gravierende Abweichungen. Zudem umfasse die lastenfreie Abschreibung nicht nur die Löschung von Weidedienstbarkeiten, sondern auch von weiteren Servituten, welche in den zur Verbücherung vorgelegten Urkunden aber nicht behandelt worden seien.
Mit Datum vom 23. Jänner 1987 erließ die AB einen Bescheid, mit welchem sie unter Berufung auf § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 WWSG feststellte, dass die in einem näher genannten Zeitraum aufgelegenen Teilungspläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, den im rechtskräftigen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan vom 14. November 1979 für die Weiderechte näher genannter Güter festgestellten Ablösungsgrundstücken entsprächen, was im hier interessierenden Umfang der Teilflächen der Grundparzelle 417/1 für den Teilungsplan 5 zutreffe. Zu Gunsten der von diesem Bescheid betroffenen Liegenschaften (darunter auch jene des Beschwerdeführers und der mP) bestünden in Zukunft keine wie immer gearteten Weiderechte in der betroffenen Katastralgemeinde mehr. Da die auf den Ablösungsflächen des Weiteren lastenden Servituten zur Gänze aus dem verbleibenden Bundesforstwald abgedeckt werden könnten, seien die Ablösungsgrundstücke den bisher Berechtigten lastenfrei ins Eigentum zu übertragen. Im Grundbuch seien daher im Einzelnen angeführte Eintragungen von Amts wegen anzuordnen, zu denen im hier interessierenden Umfang auch die Teilung des Grundstückes 417/1 und die jeweils lastenfreie Abschreibung der Trennstücke und deren Zuschreibung zu den im Eigentum des Beschwerdeführers einerseits und der mP andererseits stehenden Grundbuchskörpern zählte. Darüber hinaus wurde auch die Löschung im Einzelnen angeführter Dienstbarkeiten der Weide, des Bezuges von Brenn-, Nutz- und Kalkholz, von Lehm, Kalksteinen und Schotter sowie Streu verfügt. Mit Bescheid vom 28. Jänner 1987 wurde dieser Bescheid von der AB in hier nicht interessierender Hinsicht berichtigt.
Gegen den Feststellungsbescheid der AB vom 23. Jänner 1987 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er es als verfehlt beurteilte, einen Servitutenneuregulierungs- und Ablösungsbescheid zu erlassen, bevor nicht endgültige Teilungspläne vorlägen. Die nunmehr vorliegenden Teilungspläne würden vom Beschwerdeführer zur Gänze abgelehnt. Das der mP zugeteilte Grundstück 417/1 gehöre gemeinsam mit einem anderen Grundstück zum "Hausumgriff" seines Gutes. Der Beschwerdeführer bestehe daher auf Zuteilung der betroffenen Grundstücke an ihn. Abgesehen davon habe seine Liegenschaft die betroffenen Grundstücke längst ersessen, weshalb die Österreichischen Bundesforste die Übereignung dieser Grundstücke an den Beschwerdeführer fix zugesichert hätten. Mit der vorzunehmenden Abrundung des Gutes des Beschwerdeführers wäre auch gewährleistet, dass ungerechtfertigte Besitzstörungs- bzw. Räumungsklagen, wie sie von der mP voreilig angestrengt würden, hintangehalten werden könnten. Der Teilungsplan 5 sei auch vermessungstechnisch nicht in Ordnung, welcher Hinweis nur der Ordnung halber erfolge, weil die Teilung der Grundparzelle 417 ohnehin nicht erforderlich sei; sei sie doch zur Gänze dem Beschwerdeführer zuzuteilen. Die im Bescheid der AB enthaltene Verfügung, dass zu Gunsten der betroffenen Güter keine wie immer gearteten Weiderechte in der Katastralgemeinde mehr bestünden, sei rechtswidrig. Das Gut des Beschwerdeführers sei beispielsweise weideberechtigt auch an Grundstücken eines anderen Eigentümers als der Österreichischen Bundesforste, ohne dass diese Weiderechte im gegenständlichen Verfahren zur Diskussion gestanden wären.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Mai 1987 lediglich dahin Folge, dass der Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides darüber, dass zu Gunsten der betroffenen Liegenschaften in Hinkunft keine wie immer gearteten Weiderechte mehr bestünden, auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Österreichischen Bundesforste eingeschränkt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene neugebildete Ablösungsfläche 417/2 im betroffenen Teilungsplan genau jener Fläche entspräche, die dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig als Ablösungsfläche zugewiesen worden sei. Die betroffene Fläche sei lediglich in verbücherungsfähiger Form vermessen und dem Vermessungsgesetz entsprechend dargestellt worden, womit der Rekursentscheidung im Grundbuchsverfahren Rechnung getragen worden sei. Die seinerzeit rechtskräftig festgelegte Ablösungsfläche könne der Beschwerdeführer mit der nunmehrigen Berufung nicht erfolgreich bekämpfen, weil mit dem bekämpften Feststellungsbescheid die längst rechtskräftig festgelegten Ablösungsflächen nur planlich und vermessungstechnisch dargestellt worden seien.
Eine gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 27. Juni 1989, 87/07/0103, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Ein vom Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den betroffenen Bescheid an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1989 im Instanzenzug abgewiesen. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 25. September 1990, 90/07/0012, als unbegründet ab.
Mit Beschluss vom 11. Mai 1992 ordnete das Grundbuchsgericht neuerlich die Teilung des Grundstückes 417/1, die lastenfreie Abschreibung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Teilfläche des Grundstückes 417/1 samt Zuschreibung zu den in seinem Eigentum stehenden Grundbuchskörper unter Vereinigung mit Grundstück 417/2 sowie die lastenfreie Abschreibung der restlichen Fläche des Grundstückes 417/1 samt Zuschreibung dieses Grundstückes zu dem im Eigentum der mP stehenden Grundbuchskörper an. Einem auch gegen diesen Grundbuchsbeschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs blieb ein Erfolg versagt.
Am 29. Oktober 1986 war beim Bezirksgericht eine Klage der mP gegen den Beschwerdeführer eingelangt, mit welcher von der mP begehrt wurde, den Beschwerdeführer schuldig zu erkennen, die Grundparzelle 417/1 unverzüglich von sämtlichen Fahrnissen zu räumen und der mP geräumt zu übergeben sowie die Prozesskosten zu ersetzen. Die mP hatte in dieser Klage vorgebracht, der Beschwerdeführer lagere auf der ihm als Ablösung für die Weiderechte zugewiesenen Fläche des Grundstückes 417/1 unberechtigterweise und titellos Fahrnisse wie Holz und Baumaterialien. Diese Klage wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30. Mai 1987 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Angelegenheit mangels Abschlusses des Regulierungsverfahrens von der Agrarbehörde zu behandeln sei. Einem von der mP gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 10. November 1987 mit der Begründung Folge, dass die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Gerichte falle. Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 1988 durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses samt Aufhebung des Verfahrens ab Zustellung der Klage als nichtig mit der Begründung Folge, die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit der Agrarbehörden.
Mit Anbringen vom 15. Jänner 1991 begehrte die mP von der AB die Erlassung eines Auftrages an den Beschwerdeführer, das auf dem Grundstück 417/1 gelagerte Rundholz unverzüglich zu entfernen, und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer am Grundstück 417/1 keinerlei Rechte zustünden. Mit einer bei der AB am 26. August 1992 eingelangten Eingabe modifizierte die mP ihr Begehren dahin, dass die AB feststellen möge, dass der mP das Grundstück 417/1 als Ablösungsgrundstück für ihre Weiderechte auf Grundstücken (der Bundesforste) lastenfrei ins Eigentum übertragen worden sei, sodass dem Beschwerdeführer auf der Grundparzelle 417/1 weder ein Holzablagerungsrecht noch ein sonstiges Recht mehr zustünde; des Weiteren wolle die AB dem Beschwerdeführer auftragen, binnen 14 Tagen die auf dem Grundstück 417/1 gelagerten Materialien, insbesondere Holz, zu entfernen und den vorigen Zustand des Grundstückes wiederherzustellen sowie in Hinkunft derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen. Da ihr die Grundparzelle 417/1 rechtskräftig lastenfrei ins Eigentum übertragen worden sei, brachte die mP in dieser Eingabe vor, könne dem Beschwerdeführer ein Holzablagerungsrecht auf dieser Parzelle selbst dann nicht mehr zukommen, wenn es ihm bislang zugekommen wäre, was aber auch nicht der Fall gewesen sei. Sei doch dem Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan ein Parteienübereinkommen zu Grunde gelegen, in welchem alle daran Beteiligten davon ausgegangen seien, dass sie die Ablösungsgrundstücke lastenfrei erhalten würden. Mit einem Ablösungsgrundstück, auf dem der Beschwerdeführer rechtmäßig Holz ablagern dürfe, sodass dieses Grundstück nicht beweidbar sei, hätte sich die mP im Parteienübereinkommen gewiss nicht zufrieden gegeben. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Holzablagerungsrecht stelle eine Felddienstbarkeit dar. Lastete sie auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden, dann handelte es sich dabei um ein Recht im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c WWSG, welches einer Ersitzung nicht zugänglich sei, zumal auch eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung (§ 2 Abs. 1 WWSG) nicht vorliege, weil davon ausgegangen werden müsse, dass ein solches Recht diesfalls in der Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahre 1889 erwähnt worden wäre. Im Rahmen der urkundlichen Waldbodenbenützungsrechte aber wäre deren Erweiterung durch ein Recht zum Holzablagern nach dem Inhalt der Servitutenregulierungsurkunde unzulässig gewesen. Lastete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Felddienstbarkeit aber nicht auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden, wofür spräche, dass die Grundparzelle 417/1 in der Servitutenregulierungsurkunde als Weide ausgewiesen sei, so könne ein Holzablagerungsrecht zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden haben, zumal es in der Servitutenregulierungsurkunde nicht erwähnt sei und davon ausgegangen werden müsse, dass in der Servitutenregulierungsurkunde sämtliche Rechtsbeziehungen geregelt worden seien. Wenngleich eine Felddienstbarkeit auf sonstigem landwirtschaftlich genutzten Boden ersessen werden könne, stünde einer solchen Ersitzung hier jedoch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 WWSG entgegen. Da jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreife (§ 1478 ABGB), ein Weiderecht aber nicht verjähren könne, könne ein gegen die Ausübung eines Weiderechtes stehendes Holzablagerungsrecht auch nicht ersessen werden. Zudem fehlte es dem Beschwerdeführer auch an der Voraussetzung eines 40-jährigen redlichen Besitzes. Hätte ihm doch bekannt sein müssen, dass er zum Holzablagern auf einem Weidegrundstück nicht berechtigt sei und dass er damit sein Weiderecht unzulässigerweise ausdehne.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 wies die AB den Antrag der mP mit der Begründung ab, der dem Antrag zu Grunde liegende Eigentumsfreiheitsanspruch sei von den Gerichten zu vollziehen. Die belangte Behörde wies die gegen diesen Bescheid von der mP erhobene Berufung mit Bescheid vom 3. März 1994 mit der Maßgabe ab, dass der erstinstanzliche Bescheid in Richtung einer Zurückweisung der von der mP gestellten Anträge wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde abgeändert wurde.
Die mP trat daraufhin an den Verfassungsgerichtshof mit dem Begehren auf Entscheidung des verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und der belangten Behörde heran, über welchen Antrag der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. September 1996, K I-1/95, durch folgenden Spruch entschied:
"Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und (der belangten Behörde) wird zurückgewiesen, soweit er sich auf 1. die Feststellung, dass (dem Beschwerdeführer) auf der Gp. 417/1, ..., weder ein Holzablagerungsrecht noch ein sonstiges Recht mehr zustehe, und 2. das Begehren, (den Beschwerdeführer) schuldig zu erkennen, auf dem genannten Grundstück in Hinkunft derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen, bezieht.
Zur Entscheidung über das Begehren (der mP), (den Beschwerdeführer) für schuldig zu erkennen bzw. ihm aufzutragen, das Grundstück Gp. 417/1, ..., von sämtlichen Fahrnissen zu räumen und den vorigen Zustand des Grundstückes wiederherzustellen, ist (die AB) zuständig.
Der Bescheid (der AB) vom 14. Dezember 1992, ..., und der Bescheid (der belangten Behörde) vom 3. März 1994, ..., werden aufgehoben."
In den Gründen seines Erkenntnisses erachtete der Verfassungsgerichtshof den Antrag der mP auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes hinsichtlich der im modifizierten Antrag der mP an die AB begehrten Feststellung und hinsichtlich des Begehrens auf Unterlassung derartiger Holzablagerungen oder sonstiger künftiger Störungen mit der Begründung für unzulässig, dass derartige Entscheidungsanträge im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, was demgegenüber für das Begehren auf Beseitigung der auf dem Grundstück 417/1 befindlichen Gegenstände nicht zutreffe. Die Entscheidung über dieses Begehren falle im Grunde der Bestimmung des § 38 Abs. 3 WWSG der Agrarbehörde zu. Das dem Kompetenzkonflikt zu Grunde liegende Räumungsbegehren falle auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 6 WWSG, weil sich aus der Formulierung der gestellten Anträge ergebe, dass nicht die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes das Ziel der Anträge sei. Dass auch keine Streitigkeit über Eigentum und Besitz an einem berechtigten Gut oder verpflichteten Grundstücken im Sinne des § 38 Abs. 5 WWSG vorliege, habe schon der Oberste Gerichtshof zutreffend erkannt. Die bereits erfolgte Durchführung des Ablösungs- und Regulierungsverfahrens ändere an der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung des vorliegenden Streits deswegen nichts, weil es zu einem Abschlussbescheid im Sinne des § 46 WWSG noch nicht gekommen sei.
Die AB hatte mit Datum vom 19. September 1994 zwar einen Abschlussbescheid im Sinne des § 46 WWSG erlassen, welcher aber auf Grund von Berufungen u.a. auch des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 1995 behoben worden war.
Nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996 forderte die AB den Beschwerdeführer unter zusammengefasster Darstellung des Verfahrensverlaufes mit dem Hinweis auf den Servitutenablösungs- und Regulierungsplan vom 14. November 1979 und den Feststellungsbescheid vom 23. Jänner 1987 sowie auf den grundbücherlich erfolgten Vollzug der getroffenen Anordnungen dazu auf, den Rechtstitel anzugeben, aus welchem ihm ein gegebenenfalls noch behaupteter Rechtsanspruch auf Ablagerung von Holz auf fremdem Grund zukommen solle.
Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer Eingabe vom 28. Jänner 1997 und einer Eingabe vom 29. Jänner 1997. In der ersten Eingabe stellte er den Antrag, das betroffene Regulierungsverfahren "neu aufzurollen", weil in der Zwischenzeit Fakten neu zu Tage getreten seien, die während des Verfahrens unberücksichtigt geblieben seien, obwohl sie von der Behörde hätten beachtet werden müssen. Nach dem Grundbuchsanlegungsprotokoll seien beim Grundbuchskörper der weiderechtsbelasteten Liegenschaft der Österreichischen Bundesforste verschiedene Grundstücke, unter ihnen auch das Grundstück 417 mit der unrichtigen Begründung eingetragen worden, der Österreichische Bundesschatz sei Eigentümer auf Grund Ersitzung und des Hofdekretes vom 7. Jänner 1839. Laut Urkataster seien diese Grundstücke jedoch gemeinschaftliches Eigentum näher genannter Güter, u.a. auch jenes des Beschwerdeführers und der mP gewesen. Wie das k.k. Ärar einen Ersitzungsprozess gegen die Bauern, welche das Weidevieh gehabt hätten, hätte gewinnen sollen, sei nicht einsichtig, zumal ein solcher Ersitzungsprozess auch nie stattgefunden habe. Es sei die Grundbuchseintragung der betroffenen Parzelle zum Grundbuchskörper der Österreichischen Bundesforste somit in gesetzwidriger Weise erfolgt, was einen Machtmissbrauch der ärarischen Verwaltung dargestellt habe. In seiner zweiten Eingabe forderte der Beschwerdeführer, gravierende Fehler des Servitutenregulierungsverfahrens zu beseitigen. Die zugeteilten Ablösungsflächen stimmten mit dem farblich markierten Plan nicht überein. Das Grundstück 417/1 werde im rechtskräftigen Plan als zur Auweide gehörig "rosarot gefärbelt" dargestellt. Dass entgegen dieser klaren Darstellung das Grundstück derzeit bei der mP aufscheine, sei ein offensichtlicher Fehler der AB, welcher zu beheben sei. Ein weiteres Grundstück enthalte derzeit einen Teil des Hausgartens des Beschwerdeführers, welcher nie Gegenstand des Agrarverfahrens gewesen sei und der mP nie hätte zugeteilt werden dürfen. Auch dieser Fehler sei zu bereinigen. Nach der Darstellung weiterer von ihm gesehener Unrichtigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, es sei bekannt, dass im Postmetternichschen Bach'schen System das Ärar widerrechtlich in Form von Machtmissbrauch eigenmächtig ohne jede Rechtsgrundlage durch erfundene Ersitzungsbehauptungen sich tausende Hektar privaten bäuerlichen Grundeigentums angeeignet habe. Weder damals noch sonst irgendwann habe das Ärar Vieh gehalten, weshalb es auch keine bäuerlichen Weidegründe habe ersitzen können. Die aufgeklärten Tiroler Bauern seien nicht mehr länger gewillt, diese Folgen eines krassen Machtmissbrauches zu tragen, und erwarteten von der AB, dass alle missbräuchlichen Grundbuchseintragungen berichtigt würden. Im vorliegenden, noch offenen Verfahren gehörten die Unterlagen geprüft und sei sodann das gemeinschaftliche Eigentum der Bauern wiederherzustellen. Jeder Bauernhof habe im Nahbereich Lagerungen vorgenommen und seit urdenklichen Zeiten ausgeübt, wozu er ja auf Grund des gemeinschaftlichen Eigentums auf alle Fälle berechtigt gewesen sei. Diese Lagerrechte wahrzunehmen, habe die AB übersehen.
Mit Bescheid vom 26. März 1997 trug die AB dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 38 Abs. 3 WWSG in Verbindung mit § 523 ABGB auf, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides die auf Grundstück 417/1 gelagerten Materialien, insbesondere Holz, zu entfernen, den vorigen Zustand des Grundstückes wiederherzustellen und in Hinkunft derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf das Eigentum der mP am Grundstück 417/1 sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer niemals bestritten habe, das Grundstück zur Ablagerung von Holz zu benützen; der Beschwerdeführer behaupte auch ausdrücklich, hiezu einen Rechtsanspruch zu haben. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass die Österreichischen Bundesforste gar nicht rechtmäßigerweise Eigentümer der in der Folge abgetretenen Grundstücke geworden seien, so müsse auf die gültigen Eintragungen im Grundbuch und im vorangegangen Verfachbuch verwiesen werden. Auf Grund der bis zur zweiten Teilnovelle des ABGB geltenden Tabularersitzung sei jedenfalls aus diesem Titel das frühere Eigentum der Republik Österreich unanfechtbar. Die Zuweisung des Eigentums an Grundstück 417/1 an die mP sei mit rechtskräftigem Bescheid der AB und mit rechtskräftigem Beschluss des Grundbuchsgerichtes verfügt worden. Sowohl der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Agrarbehörde als auch die Entscheidungen der Gerichte seien dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Auf einen anderen Titel als auf die Rechtswidrigkeit der Eigentumsübertragung werde das behauptete Benützungsrecht nicht gestützt und es könne ein derartiger anderer Rechtstitel auch bei amtswegiger Ermittlung des Sachverhaltes nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 523 ABGB lägen damit vor.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, welcher den Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Unterlassungsbegehrens zurückgewiesen habe. Mit dieser Entscheidung sei der Spruch des Bescheides nicht in Einklang zu bringen, weil der Beschwerdeführer darin schuldig erkannt werde, in Hinkunft derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen. Der Verweis auf die angebliche Tabularersitzung der Österreichischen Bundesforste sei aus näher dargestellten Erwägungen unrichtig. Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf verwiesen, ein seit unvordenklichen Zeiten ersessenes Recht auf Ablagerungen aller Art, die mit einer Hofstelle verbunden seien, zu besitzen. Der seinerzeitige Bescheid der AB, auf welchen sich diese im nunmehr bekämpften Bescheid stütze, habe das Recht des Beschwerdeführers zu Holz- oder sonstigen Ablagerungen weder aberkennen noch ablösen noch regulieren können. Es habe der Einleitungsbescheid der AB diesen Zweck auch nicht umfasst und der Bescheid der AB vom 14. November 1979 beziehe sich ausschließlich auf Weiderechte. Das bestrittene Lagerungsrecht sei gemäß § 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 WWSG auch nicht regulierungsfähig gewesen. Nicht berücksichtigt habe die AB darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Ablagerung schon vor dem Jahre 1853 ersessen habe. Die mP gehe nach dem Inhalt ihres Begehrens "zweifelsfrei gemäß § 228 ZPO gegen den jeweiligen tatsächlichen Störer" vor. Bei einer Klage nach § 523 ABGB aber hätte ausgeführt werden müssen, gegen welchen jeweiligen Eigentümer welcher Grundstücke sich die Eigentumsfreiheitsklage richte, weil bei einer solchen Klage für Handlungen Dritter nicht gehaftet werde. Nun hätten die Ablagerungen aller Art aber nicht der Beschwerdeführer, sondern andere Personen vorgenommen. Die mP sei nicht einmal ihrer Behauptungspflicht zur Benennung des Störers, geschweige denn ihrer Beweispflicht nachgekommen. Es hätte daher nicht § 523 ABGB, sondern § 228 ZPO angewendet werden müssen, weshalb der Bescheid zufolge Subsumtion unter eine unpassende Norm inhaltlich rechtswidrig sei. An einem Ermittlungsverfahren fehle es völlig. Ungeklärt sei etwa, wo auf dem Grundstück 417/1 und in welchem Ausmaß Holz und andere Materialien gelagert würden. Es sei nicht einmal festgestellt, ob überhaupt Ablagerungen vorgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe nur ein Recht auf Ablagerung behauptet, aber keine Ablagerungen tatsächlich zugestanden. Das Grundstück 417/1 werde in dem, dem von der AB zitierten rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Plan durch rosarote Färbelung als Auweide dargestellt, weshalb keine Zuweisung des Grundstückes an die mP hätte stattfinden dürfen, sodass ein rechtswidrig vollzogener und damit nichtiger Bescheidakt vorliege. Beantragt werde, in einen näher genannten "Entstehungsplan" aus dem Vermessungsamt und in "die Vermessung" eines näher genannten Vermessungsbüros Einsicht zu nehmen und sodann die Mappendarstellung hinsichtlich des Grundstückes 417/2 des Beschwerdeführers im Teilungsplan zu berichtigen, das Protokoll und die Ladung über die Grenzverhandlung zur Mappenberichtigung vom 25. Jänner 1984 vorzulegen, einen näher genannten Zeugen an der Adresse des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst zur Situierung der Lagerungen, zu deren Ausmaß und zur Frage zu vernehmen, wer Ablagerungen vorgenommen habe, und einen vermessungstechnischen Sachbefund zur Feststellung der tatsächlichen Grenzen aufzunehmen. Damit wäre erweislich gemacht worden, dass nicht auf dem "im richtigen Ausmaß der mP zugeteilten" Grundstück 417/1 Ablagerungen vorgenommen würden und dass überdies der Beschwerdeführer nach wie vor Miteigentümer des Grundstückes 417/1 sei. Den Österreichischen Bundesforsten habe die Antragslegitimation im Sinne des § 8 WWSG gefehlt, weil sie tatsächlich nicht Ersitzungsbesitzer des betroffenen Grundstückes geworden seien, zu welchem Fragenkreis nähere Ausführungen erstattet wurden.
In der am 4. September 1997 in Anwesenheit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der mP sowie des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen Verhandlung wurde vom Berichterstatter bekannt gegeben, dass das Grundstück 417/1 durch ein beauftragtes Amtsorgan besichtigt worden sei, welches festgestellt habe, dass sich auf dieser Grundparzelle ein Holzlager des Beschwerdeführers im Ausmaß von ca. 10 fm befinde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Beischaffung des den bücherlichen Vormann betreffenden Grundbuchsbeschlusses hinsichtlich der Grundparzelle 417/1 samt dem Titel des Rechtserwerbes. Der Rechtsvertreter der mP legte eine Abschrift des Protokolls über die Gerichtsverhandlung vom 18. Dezember 1986 mit dem Hinweis auf dort enthaltene Aussagen zum Beweis der Ablagerungen auf dem Grundstück 417/1 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 26. März 1997 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass ein formeller Abschluss des Servitutenverfahrens im Sinne des § 46 WWSG bislang nicht ausgesprochen worden sei. Die Eigentumsfreiheitsklage sei die auf die Abwehr von Störungen gerichtete Klage des besitzenden Eigentümers, die gegen jenen zustehe, der sich unbefugterweise das Recht der Dienstbarkeit anmaße. Der Beschwerdeführer als Eigentümer des südwestlich an das Grundstück 417/1 angrenzenden Grundstückes 417/2 lagere auf dem Grundstück 417/1 Holz im Ausmaß von ca. 10 fm und behaupte, einen Rechtsanspruch zur Ablagerung von Holz zu haben. Mit seinem Vorbringen, ein seit unvordenklicher Zeit ersessenes Recht auf Ablagerungen aller Art, welche mit seiner Hofstelle verbunden seien, auf dem betroffenen Grundstück zu haben, übersehe der Beschwerdeführer, dass die vormals im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehende Grundparzelle 417/1 in Ausführung des Teilungsplanes 5 in die Teilflächen 1 und 2 sowie in eine verbleibende Grundfläche geteilt worden sei, welche nunmehr die Grundparzelle 417/1 bilde. Die neu gebildete und antragsbezogene Grundfläche 417/1 sei auf Grund des Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplanes vom 14. November 1979 lastenfrei vom Gutsbestand der Österreichischen Bundesforste abgeschrieben und dem Grundbuchskörper der mP zugeschrieben worden. Hätten sohin, was vom Beschwerdeführer im Übrigen keinesfalls nachgewiesen worden sei, weitere Belastungen an der streitgegenständlichen Parzelle bestanden, so wären diese spätestens mit der Einverleibung des Eigentums für die mP erloschen. Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 4 WWSG gelte dies ebenso für allfällige vor dem 14. Juli 1853 ersessenen Rechte. Es maße sich der Beschwerdeführer damit unbefugterweise das Recht der Dienstbarkeit gegenüber der mP an, weshalb die von der mP gestellten Anträge berechtigt seien. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 26. September 1996 lediglich eine Kompetenzfrage entschieden und keineswegs eine Beschränkung der Zuständigkeit der Agrarbehörde auf ein Räumungs- und Wiederherstellungsbegehren ausgesprochen. Die Eigentumsfreiheitsklage gehe auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes, wobei mit dem Begehren auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch ein Begehren auf Unterlassung weiterer Störungen verbunden werden könne. Auf Entscheidung über das Feststellungsbegehren habe die mP infolge der Möglichkeit eines Leistungsbegehrens keinen Anspruch. Die begehrte Feststellung resultiere aus dem rechtskräftigen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan; angesichts der meritorischen Entscheidung der AB sei ein gesonderter Abspruch über dieses Feststellungsbegehren der mP nicht erforderlich gewesen. In der Berufung geltend gemachte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien, soweit sie vorgelegen seien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Berufungsebene saniert worden. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplanes vom 14. November 1979 sowie des rechtskräftigen Grundbuchsbeschlusses habe für den Beweis des Eigentums der mP der Grundbuchstand genügt; Erhebungen über ein angeblich mangelhaftes Eigentum des bücherlichen Vormannes seien nicht Verfahrensgegenstand.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf das Unterbleiben eines Auftrages auf Entfernung und Unterlassung als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Den gleichen Antrag hat die mP in ihrer Gegenschrift gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass die bekämpfte Entscheidung im Umfang des Unterlassungsauftrages an ihn dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996 widerspreche, welches den Antrag der mP hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ebenso zurückgewiesen habe wie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Trotz eindeutiger Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes sei im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug über ein Feststellungsbegehren abgesprochen worden.
Über ein Feststellungsbegehren wurde in dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid der AB gerade nicht abgesprochen. Die Zurückweisung des Antrages der mP auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes im Umfang auch eines Unterlassungsbegehrens durch den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem damit begründet, dass die mP im gerichtlichen Verfahren ein Unterlassungsbegehren nicht gestellt hatte, weshalb es hinsichtlich eines solchen Begehrens an der Prozessvoraussetzung für die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch den Verfassungsgerichtshof gefehlt hatte. Dass die Agrarbehörden deswegen nicht als zuständig hätten angesehen werden dürfen, über ein im Verwaltungsverfahren gestelltes Unterlassungsbegehren zu entscheiden, trifft nicht zu, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat. Waren die Agrarbehörden nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996 zur Entscheidung über die Frage als zuständig anzusehen, ob die mP auf Grund ihres Eigentumsrechtes an der betroffenen Grundparzelle berechtigt ist, vom Beschwerdeführer die Entfernung vorgenommener Ablagerungen auf dieser Parzelle zu fordern, dann resultierte aus dieser Zuständigkeit der Agrarbehörden auch ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Anträge der mP, die sie im Grunde der anzuwendenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit dem Begehren auf Entfernung der Ablagerungen zulässigerweise verbunden hatte.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung haben die Agrarbehörden die Bestimmung des § 523 ABGB über das Recht des Eigentümers, sich über die Anmaßung einer Servitut durch einen anderen zu beschweren, zutreffend als jene Norm erkannt, auf welche die mP ihr Begehren gestützt hatte und welche von den Agrarbehörden dementsprechend anzuwenden war. Die in dieser Vorschrift geregelte Eigentumsfreiheitsklage ist vom Eigentümer der beeinträchtigten Sache als Kläger gegen u.a. den Eigentümer jenes Grundstückes als Beklagten anzustrengen, der für sein Grundstück eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers behauptet, wobei das Begehren neben der wahlweise möglichen Feststellung eines Fehlens des behaupteten Rechtes auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen früheren Zustandes sowie auf Unterlassung weiterer gleichartiger Störungen zu richten ist (Petrasch in Rummel I2, Rz 10 f zu § 523 ABGB mit den dort gegebenen Hinweisen auf die zivilgerichtliche Judikatur ebenso wie etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. Juli 1989, 1 Ob 620/89). Dass die mP mit dem von ihr im Verwaltungsverfahren gestellten Begehren "zweifelsfrei gemäß § 228 ZPO gegen den jeweiligen tatsächlichen Störer" vorgegangen sei und die Voraussetzungen einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht behauptet habe, macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend. Dass für Handlungen Dritter im Rahmen der Eigentumsfreiheitsklage im Allgemeinen nicht gehaftet werde, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in SZ 50/10 veröffentlichte Entscheidung des OGH vorträgt, gilt nach der zivilrechtlichen Judikatur dann nicht, wenn der Beklagte den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst die rechtliche Möglichkeit hat, den Eingriff zu hindern oder abzustellen (Petrasch a.a.O., Rz 9 zu § 523 ABGB mit den dort wiedergegebenen Judikaturnachweisen). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung SZ 50/10 betraf das Ausmaß des petitorischen Rechtsschutzes des Mieters gegen Dritte und damit einen mit der für die Eigentumsfreiheitsklage geradezu klassischen Fallkonstellation des Beschwerdefalles in keiner Weise vergleichbaren Sachverhalt. Auch in der genannten Entscheidung aber wird daran erinnert, dass die Eigentumsfreiheitsklage grundsätzlich gegen jeden erhoben werden kann, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des fremden Eigentums im Widerspruch stehende Zustand aufrecht erhalten wird. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, sodass die Frage, welche Personen es waren, die den vom Beschwerdeführer gebilligten Sachverhalt der Ablagerung auf der Grundparzelle der mP getätigt haben, völlig bedeutungslos ist.
Der Beschwerdeführer trägt des Weiteren vor, die belangte Behörde habe sich, da das Servitutenregulierungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, nicht auf im Rahmen dieses Verfahrens früher erlassene Bescheide stützen dürfen, weil diese mangels Abschlusses des Verfahrens höchstens vorläufige Wirkung haben könnten. Ob die Österreichischen Bundesforste überhaupt berechtigt gewesen seien, ein Ablöseverfahren von Weiderechten u.a. auch hinsichtlich der betroffenen Grundparzelle zu beantragen, hätte als Vorfrage geprüft werden müssen, welche Prüfung aus näher dargelegten Erwägungen zum Ergebnis geführt hätte, dass die Österreichischen Bundesforste Eigentümer der betroffenen Grundparzelle nie gewesen seien und dass diese Grundparzelle vielmehr unverändert im Miteigentum auch des Beschwerdeführers stehe.
Die vom Beschwerdeführer geäußerte Rechtsansicht, das Fehlen eines Abschlussbescheides nach § 46 WWSG verleihe den im Servitutenverfahren erlassenen Bescheiden nur vorläufige Wirkung, ist verfehlt. Die Erlassung des das Servitutenverfahren abschließenden Bescheides nach § 46 WWSG hat, den Abschlussverordnungen im Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die der Agrarbehörde zufallenden Entscheidungskompetenzen (vgl. die zum Zusammenlegungsverfahren ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. März 1997, 96/07/0229, und vom 16. November 1993, 91/07/0043), die Rechtskraftwirkung im Servitutenverfahren ergangener Bescheide erfährt durch das Fehlen einer bescheidmäßigen Verfügung des Abschlusses des Servitutenverfahrens aber keine Minderung. An die Rechtskraft sowohl des Servitutenablösungs- und Regulierungsplanes der AB vom 14. November 1979 als auch deren Feststellungsbescheides vom 23. Jänner 1987 war die belangte Behörde aus Anlass der Entscheidung des vorliegenden Streites ebenso gebunden wie auch der Verwaltungsgerichtshof. Die Rechtskraft der genannten Bescheide muss auch der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, was in gleicher Weise auch für den in Rechtskraft erwachsenen und zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides längst vollzogenen Verbücherungsbeschluss des Grundbuchsgerichtes gilt. Mit den vorgenannten Bescheiden der AB hat die mP ihren Rechtstitel zum Erwerb des Eigentumsrechtes an der Grundparzelle 417/1 erhalten, mit dem grundbücherlichen Vollzug der betroffenen Bescheide wurde der in § 431 ABGB für den Eigentumserwerb erforderliche Eintragungsakt gesetzt. Am Eigentumserwerb der mP an der Grundparzelle 417/1 ist demnach nicht erfolgreich zu rütteln. Die vom Beschwerdeführer nunmehr unternommenen Versuche, die vormalige Eigentümerstellung der Österreichischen Bundesforste an der betroffenen Grundparzelle und die Antragslegitimation der Österreichischen Bundesforste für die Einleitung eines Servitutenverfahrens hinsichtlich dieser Grundparzelle in Frage zu stellen, scheitern an der Rechtskraft des Servitutenablösungs- und Regulierungsplanes der AB vom 14. November 1979 im Zusammenhalt mit dem Feststellungsbescheid der AB vom 23. Jänner 1987. Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren über den vorliegenden Streit aufwendig vorgetragenen Argumente erübrigte sich daher, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, und erübrigt sich auch für den Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer verweist darauf, das Recht auf Ablagerungen aller Art, die mit einer Hofstelle verbunden sind, auf der betroffenen Grundparzelle seit unvordenklichen Zeiten ersessen zu haben. Der agrarbehördliche Bescheid habe dieses Ablagerungsrecht weder aberkennen noch ablösen oder regulieren können, habe doch der Einleitungsbescheid sich nur auf Weiderechte erstreckt und sei das bestrittene Lagerungsrecht auch nicht regulierungsfähig gewesen. Die Ersitzung dieses Rechtes sei schon vor dem Jahre 1853 abgeschlossen gewesen.
Ob der Servitutenablösungs- und Regulierungsplan der AB vom 14. November 1979 eine Aufhebung des vom Beschwerdeführer als ersessen behaupteten Holzablagerungsrechtes hätte bewirken können, bleibe dahingestellt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ersitzungsbehauptung kann seiner Beschwerde nämlich aus anderen Gründen schon nicht zu einem Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der belangten Behörde darin beizupflichten ist, dass für die Ersitzung eines solchen Rechtes durch den Beschwerdeführer mehr als die von ihm aufgestellte Behauptung nicht hervorgekommen ist, stand der rechtlichen Möglichkeit der Ersitzung eines Rechtes zur Ablagerung auf einer mit regulierten Weiderechten nach dem WWSG belasteten Fläche schon der von der mP im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend geltend gemachte Umstand entgegen, dass die Ersitzung eines Holzablagerungsrechtes das regulierte Weiderecht auf der betroffenen Fläche im Grunde des § 1488 ABGB zwangsläufig hätte verjähren lassen. Eine Verjährung des Weiderechtes aber war gesetzlich durch § 2 Abs. 2 WWSG ausgeschlossen. Dies allein schon musste der vom Beschwerdeführer behaupteten Ersitzung eines Ablagerungsrechtes auf der betroffenen Grundparzelle rechtlich unübersteigbar hindernd entgegenstehen.
Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer außer der Entfernung von Holz auch noch die Entfernung von "Materialien" aufgetragen worden, bringt der Beschwerdeführer vor. Der Abspruch über den viel zu weiten Begriff "Materialien" sei rechtswidrig, weil nicht hervorgekommen sei, dass außer Holz noch andere Materialien gelagert würden. Eine Gesamträumung der Liegenschaft von sämtlichen darauf befindlichen Materialien würde weder den Wünschen der mP noch den Intentionen der Behörden entsprechen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Entfernung von auf dem Grundstück 417/1 gelagerten Materialien, insbesondere Holz, aufgetragen. Dass vom Entfernungsauftrag nur Gegenstände erfasst sind, die der Rechtssphäre des Beschwerdeführers insofern zuzurechnen sind, als sie entweder von ihm oder mit seiner Zustimmung auf dem Grundstück 417/1 gelagert wurden und sich auf diesem Grundstück befinden, kann nicht zweifelhaft sein. Wurden vom Beschwerdeführer oder mit seiner Zustimmung ihm gehörige Sachen, bei denen es sich um anderes als Holz handelt, nicht gelagert, dann kann der an ihn ergangene Auftrag zur Beseitigung anderer Materialien als Holz ihn in keinem Recht verletzen. Hinzu kommt, dass sich aus dem von der mP in der Verhandlung vor der belangten Behörde vorgelegten Gerichtsprotokoll ergibt, dass der Beschwerdeführer als Beklagter im betroffenen Verfahren zugestanden hatte, auf der betroffenen Parzelle auch anderes als Holz, nämlich ein Baugitter, deponiert zu haben.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht ausreichend erhoben worden, meint der Beschwerdeführer. Zur Nachschau, ob auf dem gegenständlichen Grundstück tatsächlich Ablagerungen stattfänden, sei der Beschwerdeführer nicht geladen worden. Wie festgestellt habe werden können, dass und welche Gegenstände vom Beschwerdeführer auf das Grundstück 417/1 gebracht worden seien, bleibe offen.
Der Beschwerdeführer hat im lange währenden Verfahren erstmals in der Berufungsschrift die Vornahme von Lagerungen auf dem Grundstück bestritten, welche Bestreitung insofern ein wenig seltsam anmutet, als der Beschwerdeführer dem gegenüber stets behauptet hatte, das betroffene Grundstück seit Generationen als Holzablagerungsplatz zu benützen. Die belangte Behörde hat auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers dennoch eine Nachschau auf dem Grundstück veranlasst und über deren Ergebnis durch den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung referiert. Aus diesem Anlass wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, das vom Berichterstatter der belangten Behörde berichtete Ergebnis der Nachschau auf dem Grundstück 417/1 als unzutreffend zu erklären. Dies hat er nicht getan. Der gerügte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Auf Teilnahme an der Nachschau des beauftragten Amtsorganes hatte der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 299 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ungeklärt sei nach dem Beschwerdevorbringen des Weiteren, an welcher Stelle des Grundstückes 417/1 und in welchem Ausmaß Holz und andere Materialien gelagert würden und ob diese vom Beschwerdeführer gelagert worden seien.
Auf welcher Stelle des Grundstückes 417/1 dem Beschwerdeführer gehörende Sachen gelagert sind, ist ohne rechtliche Bedeutung. Er hat das gesamte Grundstück 417/1 von Sachen zu räumen, die von ihm oder mit seinem Wissen dort gelagert wurden und ihm zuzurechnen sind. Dass es auf eine persönliche Lagerung durch den Beschwerdeführer rechtlich nicht ankommt, wurde bereits dargelegt.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer auch noch die Abstandnahme von einer Durchführung der von ihm in der Berufung beantragten Beweise mit dem Vorbringen, dass deren Durchführung ergeben hätte, dass Ablagerungen auf jener Fläche, wie sie der mP nach Auffassung des Beschwerdeführers "richtigerweise" als Grundstück 417/1 hätte zugeteilt werden müssen, nicht vorlägen.
Auch dieses Vorbringen geht ins Leere. Die mP hat Eigentum am Grundstück 417/1 im Umfang seiner Beschreibung in dem dem Feststellungsbescheid der AB vom 23. Jänner 1987 zu Grunde liegenden Teilungsplan erworben. Für diese Fläche steht der mP die Geltendmachung des Eigentumsfreiheitsanspruches zu. Ob dem Beschwerdeführer zuzurechnende Ablagerungen sich auf solchen Flächenteilen nicht befinden, deren Zuweisung der Beschwerdeführer an die mP akzeptiert hätte, ist rechtlich belanglos. Mit Beweisanträgen zu rechtsunerheblichen Fragen musste sich die belangte Behörde nicht befassen. Im Umfang der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegen Verfahrensmängel nicht vor.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mP gründet sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insoferne, als die Gegenschrift entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof ergangenen Aufforderung lediglich in zweifacher Ausfertigung zu erstatten war und Aufwandersatz für die Äußerung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung schon deswegen nicht zustand, weil dem Verfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG ein Aufwandersatz grundsätzlich fremd ist.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Stammt die angefochtene Entscheidung doch von einem Landesagrarsenat und damit von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK, was auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. hiezu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0132, mit weiteren Nachweisen).
Wien, am 17. Mai 2001
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1VerfahrensrechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070191.X00Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009