Wird jemand durch die erste Instanz spruchgemäß der Anstiftung für schuldig erkannt, muß im Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (der Tatzeitraum) hinsichtlich der Veranlassung und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter angeführt werden. Dabei verlangt die Verwirklichung des Tatbildes der strafbaren Anstiftung im Sinne des § 7 VStG ein bewußtes Einwirken auf den unmittelbaren Täter.