RS UVS Kärnten 1992/11/02 KUVS-1171/1/92

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Veröffentlicht am 02.11.1992
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Rechtssatz

Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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