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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H GmbH in I, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, Kohlgasse 2a, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadtgemeinde Innsbruck vom 27. Februar 1998, Zl I-7357/1997, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein gastronomisches Unternehmen in Innsbruck. Sie reichte die Getränkesteuererklärung für das Kalenderjahr 1995 am 31. Jänner 1996 und jene für das Kalenderjahr 1996 am 26. Februar 1997 ein.
Mit Eingaben vom 2. Juli 1997 und vom 21. Juli 1997 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach gegebene "EU-Rechtswidrigkeit" der Getränkesteuer die Festsetzung von Getränkesteuer für 1995 und 1996 mit S 0,-- und die Rückerstattung der entrichteten Getränkesteuerbeträge. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 1. August 1997 wurden diese Anträge als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 6. August 1997 wurde vorgebracht, dass die Getränke- und Speiseeissteuer gegen Artikel 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und gegen
Artikel 3 der Verbrauchsteuer-Richtlinie verstoße.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die "Festsetzungfiktion" iSd § 151 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) entfalte eine Bindungswirkung, wie sie einem Abgabenbescheid eigentümlich sei. Die darin normierte Art der Festsetzung müsse als endgültig angesehen werden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Getränkesteuer und auf Stattgebung ihres Rückzahlungsantrages verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im § 151 Tiroler Landesabgabenordnung 1984 wird bestimmt:
(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat jedoch die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
...
Anders als andere Landesabgabenordnungen kennt die Tiroler Landesabgabenordnung eine Berichtigung der nach § 151 Abs 1 einzureichenden Erklärung nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Berichtigung der Selbstberechnung" verbunden mit einem Rückerstattungsantrag ihrem Inhalt nach ein Antrag um Überprüfung der Rechtsfrage, ob und inwieweit die Abgabenschuld entstanden ist und sodann ein Antrag auf Rückzahlung eines dadurch allenfalls entstandenen Guthabens (vgl die hg Erkenntnisse vom 30. März 1995, Zl 93/17/0077 und vom 27. April 1995, Zl 93/17/0320 mwH). Dem Gesetz ist dabei - von Verjährungsbestimmungen abgesehen - eine zeitliche Grenze für die Einbringung eines solchen, der Entscheidungspflicht iSd § 234 TLAO unterliegenden Antrages nicht zu entnehmen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es somit nicht darauf an, ob durch die im § 151 Abs 1 TLAO normierte "Festsetzungsfiktion" eine Bindungswirkung erzeugt wird, wie sie einem Abgabenbescheid eigentümlich ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene "Berichtigung" der Getränkesteuer-Selbstberechnung (ebenso wie die Berufung gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck) einen "Rechtsbehelf" iSd Spruchteils Nr. 3 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rechtssache C- 437/97, darstellt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich dieser Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf iS des genannten Urteils (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Juni 2000, Zl 2000/16/0296, und vom 7. Dezember 2000, Zl 2000/16/0384).
Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtwidrig, so dass er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm
der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Mai 2001
Mag. Meinl
Mag. Valenta
Für die Richtigkeit
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3VwRallg7 Rückzahlungsantrag Rückerstattungsantrag RechtsbehelfEURallg8 Rückzahlungsantrag Rückerstattungsantrag RechtsbehelfVwRallg7 Berichtigung der Getränkesteuer-Selbstberechnung RechtsbehelfEURallg8 Berichtigung der Getränkesteuer-Selbstberechnung RechtsbehelfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160704.X00Im RIS seit
17.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011