Wenn eine ursprünglich nur mündlich erteilte Vollmacht erst nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich erteilt (und nicht bloß nachträglich beurkundet) wird, so ist diese erst als mit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht gegenüber der Behörde - im gegenständlichen Fall also erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - wirksam geworden anzusehen. Zurückweisung.