RS UVS Oberösterreich 1992/11/04 VwSen-240044/4/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Verweis auf VwSlg 7081 A/1967; VwSlg 10311 A/1980; VwSlg 10641 A/1982; VwSlg 12550 A/1987. Rechtssatz

Wenn eine ursprünglich nur mündlich erteilte Vollmacht erst nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich erteilt (und nicht bloß nachträglich beurkundet) wird, so ist diese erst als mit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht gegenüber der Behörde - im gegenständlichen Fall also erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - wirksam geworden anzusehen. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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