Das Tatbestandsmerkmal "Inverkehrbringen" nach § 1 Abs 2 Qualitätsklassengesetz, das das Feilbieten, Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere darstellt, wird mit dem bloßen Hinweis auf eine Warenlieferung nicht eindeutig konkretisiert.