Wenn in einem Betrieb das in Schweinehälften gelieferte Fleisch vor dem Verkauf zerlegt und portioniert werden muß, so liegt insoweit jedenfalls auch eine Bearbeitung vor; Strafbarkeit nach § 50 Z. 15 FleischUG daher gegeben, wenn das Fleisch in einer nur mangelhaft abgedeckten Kühltruhe gelagert wird. Abweisung.