RS UVS Oberösterreich 1992/11/05 VwSen-240043/11/Gf/Hm

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn in einem Betrieb das in Schweinehälften gelieferte Fleisch vor dem Verkauf zerlegt und portioniert werden muß, so liegt insoweit jedenfalls auch eine Bearbeitung vor; Strafbarkeit nach § 50 Z. 15 FleischUG daher gegeben, wenn das Fleisch in einer nur mangelhaft abgedeckten Kühltruhe gelagert wird. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten