RS UVS Kärnten 1992/11/06 KUVS-831/7/92

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Veröffentlicht am 06.11.1992
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug zuletzt zirka sieben Stunden vor der Aufforderung zur Durchführung des Alkomatentests gelenkt hat und dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil ein verwertbares Ergebnis des Alkoholtests nach mehreren Stunden nicht mehr zu erwarten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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