Wird eine Anzeige beim Strafgericht nicht zurückgelegt, sondern von vornherein gar nicht erhoben, so kann auch die Rechtsfolge des Art. IV Abs. 2 des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971, nämlich die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist für das Verwaltungsstrafverfahren, nicht eintreten. Stattgabe.