RS UVS Kärnten 1992/11/10 KUVS-376-377/2/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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