Legt die erste Instanz dem Rechtsmittelwerber zur Last, zu einem
bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Tatörtlichkeit ..."auf
dem Verkehrszeichenträger, ... Postkasten, ... der Eingangstüre,
... Umweltkontainer, ... der Haltstellentafel, ... dem Müllkorb,
... Zeitungskasten, ... Werbeträger mit der Aufschrift ... und
Emblem angebracht ... und somit das erhaltenswerte Ortsbild in
grober Weise gestört ...", zu haben, so erfüllt diese
Tatbestandsbeschreibung nicht die erforderlichen Voraussetzungen
zum Vorwurf des § 4 Abs 1 lit c des Kärntner
Ortsbildpflegegesetzes und verletzt damit das
Konkretisierungsgebot, denn es mangelt am Tatbestandsmerkmal
"Verunstaltung eines Ortsbildes" und "Anbringen von Plakaten
außerhalb vorgesehener Anlagen".