Wird ein Straferkenntnis am 4.8.1992 an die Schwägerin des Beschuldigten zugestellt, wird dieses in der Folge am 25.8.1992 dem Beschuldigten ausgefolgt, würde so die Rechtsmittelfrist am 18.8.1992 ablaufen, und wurde der Schwägerin am 18.8.1992 mit Wirksamkeit 19.8.1992 vom Beschuldigten Postvollmacht erteilt, ist die Ausfolgung des RSa-Briefes (Straferkenntnis) mangels Vorliegens einer Postvollmacht zum 4.8.1992 an die Schwägerin des Beschuldigten rechtswidrig und ist die Einhaltung der Rechtsmittelfrist auf Grundlage des tatsächlichen Zukommens des Zustellstückes an den Beschuldigten (25.8.1992) zu beurteilen.