Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO ist es ua auch, den Geschädigten in die Lage zu versetzten, seine aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, und er soll nach der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers nicht Gefahr laufen, auf Grund unrichtiger Angaben des Schädigers allenfalls um die Durchsetzung dieser Ansprüche gebracht zu werden. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat daher durch Vorweis geeigneter Unterlagen zu erfolgen, wobei die Identität einander unbekannter Personen nur anhand von Lichtbildausweisen festgestellt werden kann. Daß der Geschädigte, der Name des Schädigers von einer anderen Person mitgeteilt wurde, vermag nicht den im § 4 Abs 5 vorgesehenen gegenseitigen Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen Schädiger und Geschädigten zu ersetzen. Der gegenseitige Identitätsnachweis setzt die persönliche Kontaktaufnahme der Beteiligten voraus und kann somit nicht einer ditten Person überlassen werden. Der Identitätsnachweis kann deshalb nicht durch Beauftragte oder Boten erfolgen, weil er durch einen Lichtbildausweis zu erfolgen hat und das Lichtbild den Vergleich mit dem Gesicht des beteiligten Kraftfahrzeuglenkers in der Natur ermöglichen soll.