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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AgrBehG 1950 §5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0260Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M R und der M R in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung 1. (zu Zl. 2000/07/0259) vom 18. Mai 2000, Zl. Bod-100102/25-2000 und 2. (zu Zl. 2000/07/0260) vom 18. Mai 2000, Zl. Bod-100102/26, betreffend Grundzusammenlegung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Im Zusammenlegungsverfahren S wurde von der Agrarbezirksbehörde
G (ABB) im Februar 1998 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) gleichzeitig mit dem Zusammenlegungsplan erlassen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1998 wurde der GMA-Plan teilweise, der Zusammenlegungsplan zur Gänze aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der ca. 3,5 ha große Abfindungskomplex E 1 (= Grundstück 1679) der Beschwerdeführer nicht jene Verkehrserschließung aufweise, wie sie zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sei.
Im fortgesetzten Verfahren erstellte die ABB ein Projekt für einen zusätzlichen Wirtschaftsweg, nämlich den Weg Nr. 15 "R" sowie für eine Rohrleitung zur Ableitung der Oberflächenwässer aus der Ortschaft S und von der Z-Straße.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 verfügte die ABB als Nachtrag zum GMA-Plan die Errichtung des Wirtschaftsweges Nr. 15 "R" als nicht-öffentlicher Weg auf den Grundstücken 1675 (W) und 1679 (R). Gleichzeitig wurde die Errichtung einer näher beschriebenen Rohrleitung zur Ableitung von Oberflächenwässern angeordnet und wasserrechtlich bewilligt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Oktober 1999 erließ die ABB den neuen Zusammenlegungsplan. Dieser enthält im Spruchteil III die prozentuelle Aufteilung der Errichtungskosten von gemeinsamen Anlagen. Im Spruchteil IX wurden den Beschwerdeführern Geldentschädigungen für Bäume auf Flächen zuerkannt, die sie bei der neuen Flureinteilung abtreten mussten. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung eines Wegerechtes wurde abgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2000 behob die belangte Behörde den Spruchteil IX "Entschädigungen" im Zusammenlegungsplan und verwies diese Angelegenheit (Regelung der Entschädigung für Bäume auf Grundflächen, die den Besitzer gewechselt haben) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück.
Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung setzte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer auseinander und kam nach Durchführung eines Gesamtvergleiches zwischen den von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken und ihrer Abfindung sowie einer Betrachtung einzelner Abfindungskomplexe, der angeordneten gemeinsamen Anlagen und der Kostenanteile der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, dass die Berufung bezüglich der Abfindungsgrundstücke sowie der gemeinsamen Anlagen und deren Kosten unbegründet sei.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben wurde die Entscheidung über die Entschädigung für Obstbäume. Die belangte Behörde kam - mit näherer Begründung - zu dem Ergebnis, der Sachverhalt sei in diesem Punkt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung bzw.
Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2000/07/0259
protokollierte Beschwerde.
II. Mit Bescheid der ABB vom 2. März 2000 wurde den
Beschwerdeführern unter Berufung auf §§ 7 Abs. 2 und 10 des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG) ein Betrag in Höhe von S 157.500,-- als Beitragsleistung für den Wirtschaftswegebau vorgeschrieben. Es handelte sich dabei um einen Beitrag für jene Wege, hinsichtlich deren der GMA-Plan rechtskräftig geworden war.
Die Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitbekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2000 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2000/07/0560 protokollierte Beschwerde.
III. Gegen beide vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheide haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2000, B 1230, 1231/00-5, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
IV. Die Beschwerdeführer haben bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Ausführungen über die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gemacht. Weitere diesbezügliche Ausführungen finden sich in einer Beschwerdeergänzung und in einem weiteren Schriftsatz.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die angefochtenen Bescheide seien gesetzwidrig und das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Die Behörde verletze die §§ 16, 17, 18 und insbesondere 19 FLG, insbesondere dessen Bestimmungen über Grundstücke mit besonderem Wert. Das Altgrundstück E22 sei den Beschwerdeführern entzogen, im Laufe des Zusammenlegungsverfahrens plötzlich in Grünland rückgewidmet und es sei dafür weder eine Entschädigung noch ein (zum Zeitpunkt der Einbringung) gleichwertiges Grundstück zugeteilt worden. Der neu errichtete Wirtschaftsweg Nr. 15 sei für eine zweckmäßige Aufschließung und Bewirtschaftung nicht ausreichend und auch die Kostenaufteilung sei rechtlich verfehlt. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich die Behörde mit den Argumenten der Beschwerdeführer nicht eingehend auseinander gesetzt und etwa den Antrag auf Einräumung eines Wegerechtes abgewiesen habe.
Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe offenbar beabsichtigt, den Rechtszug an den Obersten Agrarsenat auszuschalten, weil sie den entscheidenden Bescheid und den Zusammenlegungsplan in zwei Teile zerlege, wovon sie den Spruchpunkt IX. aufhebe.
Schließlich erweise sich auch die Auffassung der belangten Behörde, die Agrarbehörde sei nicht verpflichtet, eine optimale Neuordnung herbeizuführen, als verfehlt.
V. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
VI. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz durch den Landesagrarsenat ist keine abändernde Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1994, 91/07/0103). Eine Anrufung des Obersten Agrarsenates ist demnach in einem solchen Fall unzulässig. Dies ist aber eine Konsequenz, die sich aus dem Gesetz ergibt, und kein unzulässiges Abschneiden des Rechtszuges durch die Behörde. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG für eine Zurückverweisung an die erste Instanz vorlagen. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass dies nicht der Fall sei. Eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides wegen einer Verkürzung des Instanzenzuges liegt daher nicht vor.
Nach § 20 Abs. 10 lit. b FLG sind dem bisherigen Eigentümer Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) wieder zuzuweisen, sofern sie nicht durch gleichwertige Grundstücke ersetzt werden.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid war der Altkomplex e22 bis zum Jahr 1987 im Flächenwidmungsplan als Bauland (Dorfgebiet) gewidmet und wurde dann von der Gemeinde in Grünland umgewidmet. Im rechtskräftigen Bewertungsplan des Zusammenlegungsverfahrens Schnelling aus dem Jahr 1991 ist der Altkomplex e22 nicht als Grund von besonderem Wert eingestuft und es haben sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch in der Zwischenzeit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Komplex nunmehr als "Bauerwartungsland" qualifiziert werden könnte.
Die Beschwerdeführer haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterlagen vorgelegt, die ihrer Meinung nach zu Unrecht von der belangten Behörde den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht angeschlossen wurden. Es handelt sich um einen "Einspruch" vom 5. Oktober 1998, "Fragen und Darstellung bezüglich e22 (alt)" und ein "Gesprächskonzept". Aus diesen Unterlagen ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, das eingebrachte Grundstück e22, das eindeutig Baugrund darstelle, als Fläche mit besonderem Wert wieder zuzuteilen.
Die angeführten Unterlagen enthalten zwar die Auffassung der Beschwerdeführer, das erwähnte Altgrundstück sei ein Grundstück mit besonderem Wert; Anhaltspunkte dafür, warum das Grundstück trotz seiner Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland ein Grundstück mit besonderem Wert sein sollte, finden sich darin aber nicht.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Liegenschaft im rechtskräftigen Bewertungsplan nicht als Grundstück mit besonderem Wert ausgewiesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch darauf, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (vgl. das Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, 90/07/0132 u.a.). Die Rüge der Beschwerdeführer, die Agrarbehörden hätten sich um eine optimale Abfindung bemühen müssen, ist daher verfehlt.
Die belangte Behörde hat sich mit den Berufungsausführungen der Beschwerdeführer eingehend auseinander gesetzt und insbesondere auch dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Abfindungsgrundstücke ausreichend erschlossen sind und ein weiteres Wegerecht nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, das Gegenteil zu behaupten, ohne eine nachvollziehbare Begründung hiefür zu geben. Mit einer bloßen Behauptung allein vermögen sie aber dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit nachzuweisen.
Nach den auf Sachverständigenermittlungen beruhenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid eignet sich der Abfindungskomplex E4 wegen seiner Bodenverhältnisse (Vernässung) kaum als Ackerfläche, sondern als Grünland. Wie sich aus dem Erhebungsbericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen weiter ergibt, wurde diese Fläche in den vergangenen Jahren als Brachfläche genutzt. Warum angesichts dieses Sachverhaltes die von den Beschwerdeführern monierte Zufahrt zu diesem Abfindungskomplex mit Mähdreschern von Bedeutung sein soll, erläutern die Beschwerdeführer nicht. Ungeachtet dessen hat sich aber die belangte Behörde entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht darauf zurückgezogen, die ausreichende Erschließung des Abfindungskomplexes mit der mangelnden Notwendigkeit einer Zufahrt mit Mähdreschern zu begründen. Sie hat vielmehr dargelegt, dass die bestehende Zufahrt für alle Wirtschaftsfuhren einschließlich Mähdrescher ausreicht. Lediglich überbreite Mähdrescher mit einer Breite von mehr als 4 m könnten eine Engstelle nur passieren, wenn der Schneidetisch abmontiert wurde. Die Verwendung solcher überbreiter Mähdrescher ist nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Bewirtschaftung des in Rede stehenden Komplexes nicht erforderlich. Dass diese Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend seien, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Was die Verwendung von Traktoren betrifft, so findet sich im angefochtenen Bescheid entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer kein Ratschlag des Inhalts, kleinere Traktoren zu verwenden.
Für die Behauptung, die Kostenaufteilung sei rechtlich verfehlt, findet sich in der Beschwerde keine nähere Begründung.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Stammt die angefochtene Entscheidung doch von einem Landesagrarsenat und damit von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK, vor welchem eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Mai 2001
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070259.X00Im RIS seit
22.11.2001