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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §81 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des V D in Grieskirchen, geboren am 8. Februar 1978, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Februar 2000, Zl. St 008/00, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß "§§ 83 Abs. 1 und 5 bzw. 81 Abs. 1 und 4" Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Kempten vom 9. Dezember 1996 wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April und Mai 1995 in Verabredung mit einem weiteren Mittäter an eine namentlich genannte Person in mindestens zehn, zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Fällen jeweils zwischen 1 und 6 Gramm Heroin verkauft habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer auf diese Weise mindestens 30 Gramm Heroin durchschnittlicher Qualität verkauft. An eine andere namentlich genannte Person habe er im Zeitraum Juli und August 1995 in fünf Fällen jeweils 5 bis 10 Gramm Heroin verkauft. Insgesamt habe er auf diese Weise mindestens 35 Gramm Heroin durchschnittlicher Qualität verkauft.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, zur Tatzeit erst 17 Jahre alt und in einem Asylwerberheim aufhältig gewesen zu sein. Er hätte damals nicht in geordneten Verhältnissen gelebt. Durch die Untersuchungshaft wäre eine Nachreifung bzw. eine abschreckende Wirkung eingetreten. Seither hätte er sich wohlverhalten.
Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 81 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 FrG verwies die belangte Behörde "bezüglich der Versagungsgründe" auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und erklärte diese zum Inhalt ihres Bescheides.
Die Behörde erster Instanz hatte in ihrem Bescheid vom 28. Dezember 1999 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Suchtgifthandel eine massive Bedrohung der Volksgesundheit und somit eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich darstelle, weshalb im Interesse eines geordneten gesellschaftlichen Lebens alles unternommen werden müsse, um diese Bedrohung soweit wie möglich hintan zu halten. Die Gefahr einer Wiederholung gehöre zum Wesen eines solchen deliktischen Verhaltens. Da der Suchtgiftschmuggel im Allgemeinen sehr Gewinn bringend sei und der Beschwerdeführer Suchtgift um seines Vorteils Willen veräußert habe, könne auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung die Gefahr, dass er den Pass dazu benützen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren verwies die Erstbehörde auf den "Sicherheitsbericht 1997", wonach im internationalen Heroinhandel eine stark wachsende Bedeutung von kriminellen Organisationen albanisch stämmiger Täter festzustellen sei. Anzeigen gegen Fremde wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz seien von 1996 auf 1997 um 19,2 % gestiegen. Diese Daten wiesen eindeutig darauf hin, dass alles unternommen werden müsse, um ein weiteres Ansteigen der Suchtgiftkriminalität zu verhindern. Dazu gehöre u.a. auch, Personen, die bereits wegen Übertretung des Suchtgiftgesetzes bestraft worden seien, keine Berechtigung zum Grenzübertritt zu erteilen.
Die belangte Behörde ergänzte zu diesen Ausführungen, dass die hohe Rückfallsgefahr beim Beschwerdeführer dadurch unterstrichen werde, dass er sich in 15 Fällen strafbar gemacht habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei, vermöge "an der Sachlage nichts zu ändern, zumal in diesem Alter doch bereits eine gewisse Reife vorauszusetzen bzw. gegeben ist".
Vor dem Hintergrund der festgestellten Tatsachen sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um auch in Zukunft gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus würde durch diese Umstände zumindest die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. April 1999 Asyl gewährt.
Gemäß § 83 Abs. 1 FrG sind Flüchtlingen, denen in Österreich Asyl gewährt wird, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.
Gemäß Abs. 5 des § 83 leg. cit. gelten für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die - Fremdenpässe betreffenden - §§ 77 bis 82 FrG.
Gemäß § 81 Abs. 1 FrG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern (u.a.) zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass (Z. 3) der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; (Z. 4) durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
1.2. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid u.a. § 81 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 FrG wiedergegeben. Sie vertrat die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, dass er das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen, und durch diese Umstände die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie die Versagung des Konventionsreisepasses auf § 81 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 FrG gestützt hat und es sich bei der Zitierung von § "81 Abs. 1 und 4" FrG im Spruch des angefochtenen Bescheides um einen Schreibfehler handelt, zumal § 81 FrG nur aus zwei Absätzen besteht.
2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig im Zeitraum von April bis August 1995 in Deutschland in 15 Fällen Heroin verkauft. Er ist dabei in Verabredung mit einem Mittäter vorgegangen und hat insgesamt eine Menge von 65 Gramm Heroin verkauft.
Von den seither verstrichenen viereinhalb Jahren hat er nach dem Beschwerdevorbringen ein Jahr in Haft verbracht. Im Hinblick auf die Suchtgiftdelikten innewohnende große Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 96/18/0473) ist der vom Beschwerdeführer in Freiheit verbrachte Zeitraum von dreieinhalb Jahren - von dem er nach seinem Vorbringen ein Jahr in seiner Heimat verbracht hat - zu kurz, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Suchtgiftdelikte mit 17 Jahren begangen, als er in einem Asylwerberheim negativen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei; nunmehr sei er gereift und stehe unter dem positiven Einfluss zweiter älterer Brüder, die mit ihren Familien in Österreich als Gastarbeiter lebten.
Diese Umstände können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal auch die beiden in Österreich lebenden Brüder des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bieten können, dass dieser nicht wieder in Kontakt mit Personen aus dem Umfeld der - internationalen - Suchtgiftkriminalität kommt.
3. Die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Ansicht, die Straftaten des Beschwerdeführers rechtfertigten die Annnahme, dass er das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da der Handel mit Suchtgiften auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich darstellt (vgl. das u. a. zu § 14 Abs. 1 Z. 5 Passgesetz 1992 ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 98/18/0001), hat die belangte Behörde die Versagung des Konventionsreisepasses in unbedenklicher Weise sowohl auf die Z. 3 als auch die Z. 4 des § 81 Abs. 1 FrG gestützt.
4. Der in der Beschwerde - aus dem Zusammenhalt gerissen - zitierte Satz aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach beim Beschwerdeführer "zweifelsohne" nicht auszuschließen sei, dass er den Konventionsreisepass zur Begehung von Suchtgiftdelikten benützen wolle, und "nicht eigens erwähnt werden" müsse, dass durch "diese Umstände" die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werde, ist vor dem Hintergrund des eben Gesagten nicht unverständlich.
Die belangte Behörde hat davor - insbesondere durch Verweis auf die Begründung des Erstbescheides - ausgeführt, warum beim Beschwerdeführer die Gefahr der Verwendung des Dokuments zur Begehung weiterer Suchtgiftdelikte bestehe und derartige Straftaten die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würden.
5. Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Mai 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180130.X00Im RIS seit
23.10.2001