RS UVS Kärnten 1992/11/26 KUVS-736/1/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für die Verkürzung der Ausgleichsabgabe bzw der Parkgebühren wegen nicht sichtbaren Anbringens mit der Abstelldauer entsprechend markierten Parkscheinen gemäß § 5 Abs 2 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung beträgt ein Jahr.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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