RS UVS Niederösterreich 1992/11/26 Senat-KR-92-037

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

Erfolgt die Beschädigung eines PKW durch den LKW oder den Anhänger eines Kraftwagenzuges, dann ist im Spruch des Straferkenntnisses das Kennzeichen jenes Fahrzeuges (LKW oder Anhänger) anzuführen, durch welches der Schaden verursacht wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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