Eine reduzierte Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit
ist bei der Beurteilung der Verschuldensfrage und der Strafzumessung zu berücksichtigen; eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers, welcher der Amtshandlung der Gendarmeriebeamten zu folgen vermochte, ist als nicht so weitgehend zu erachten, daß von einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand die Rede sein könnte. Im Zusammenhang mit der reduzierten Schuldfähigkeit stellt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ein erhebliches Überwiegen der mildernden Umstände dar, sodaß die Bestimmung des § 20 anzuwenden war. Die Anwendung des § 20 stellt nicht auf die Zahl der Milderungsgründe sondern auf deren Qualität ab.