RS UVS Oberösterreich 1992/12/01 VwSen-230132/21/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Rechtssatz

Kein eine Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach sich ziehendes Übergeben des Hundes in die Obhut eines Dritten, wenn dieser die Anwesenheit des Hundes auf seinem Grundstück bloß duldet, ohne für ihn erkennbar auch eine rechtliche Verantwortlichkeit übernehmen zu wollen. Behaupteterweise in ländlichen Gegenden bestehender Usus, Hunde den Tag über frei umherlaufen zu lassen, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung oder das Verschulden des Hundehalters auszuschließen. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe wegen Nichtbeachtung des Milderungsgrundes der Schadensgutmachung (§ 34 Z. 14 StGB) durch die Erstbehörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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